Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Begriffe an einander reihen und die Umstände auf einander 
folgeu ; 
21 daß nicht die Fryge zum voraus Umstände enthalte und 
bezeichne, die von dem Befragten, wenn er aufrichtig aus- 
sagen will, am ersten eröffnet werden sollten; 
daß bei einem Befragten, ver in seinen Antworten Ver- 
schlagenheit zeigt, vie ihm zur Last liegenden Anzeigungen 
und Beweismittel in vie Fragen nach und nach, immer 
mit mehrerer Stärke eingerückt und er dadurch auf die 
selbst eigene Ueberzeugung geführt werde, daß sein Leugnen 
wider die bereits vor Augen liegenden Beweise vergebens 
sei. Die ausdrückliche Beziehung auf die vorhandenen Be- 
weise ist in ven Fragen nur in so weit nöthig, als der 
Befragte in seinen Antworten denselben widersprechen will. 
Bei einem solchen Widerspruche sollen ihm die wider ihn 
streitenden Beweise vorgelegt, die Zeugen nahmhast gemacht 
und die wesentlichen Stellen aus verselben Aussagen vor- 
gelesen werden ; 
daß in ven Fragen , welche auf die Mitschuldigen hinaus- 
(aufen , die zu derselben genauer Beschreibung dienlichen 
Fragepunkte ebenfalls vorkommen müssen. Nach ven Grund- 
säen , welche in den 88 335 und 336 vorgeschrieben 
sind, müssen 
h) die Fragen auch dahin gerichtet sein , alles zu erforschen, 
was des Befragten Rechtfertigung und Schuldlosigkeit oder 
doch seine geringere Schuld in das Licht seken und be- 
weisen kann und nach vem 8 338 gehört 
- auch alles dasjenige zu den Fragen , was dazu dienen 
kann, dem durch das Verbrechen Beleidigten oder Beschä- 
digten die Wege zur Erhaltung seiner Genugthuung und 
Entschädigung zu eröffnen oder zu erleichtern. 
8 354. 
Das ordentliche Verhör ist in Beisein eben der Personen 
vorzunehmen, welche nach vem 8 288 dem summarischen Verhöre 
beigewohnt haben. Nur aus erheblichen Ursachen können die Bei- 
sitzer verändert werden. 
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