Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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kann der Beschuldigte weder die Zugebung eines Vertreters oder 
Vertheidigers, noch die Mittheilung der vorhandenen Anzeigungen 
verlangen. Wie er aber nach dem 8 292 bei der Verhaftung 
unverzüglich in die nöthige Kenntniß der Beschuldigung gesetzt wer- 
den muß, so hat er auch während des ganzen Verfahrens das un- 
beschränkte Recht, alles an die Hand zu geben, was er immer zu 
seiner Vertheidigung dienlich erachtet. 
8: 338. 
Der weitere Zwe der Untersuchung ist: 
a) die Mitschuldigen und Theilnehmer an dem Verbrechen zu 
entdeden ; 
b) denjenigen, die vurc< das Verbrechen Schaden gelitten haben, 
Entschädigung zu verschaffen. 
Auch hierauf also erstreckt sich die vem Criminal-Gerichte in 
dem 8 336 auferlegte Pflicht. 
8 339. 
So weit es die Erreichung des Zweckes jeder Untersuchung 
zuläßt, i,: das Criminal-Gericht verpflichtet, überhaupt, vorzüglich 
aber bei solchen Verbrechen die Untersuchung zu befördern, welche 
bei dem Volke besonderes Aergerniß erregt haben. 
8 340. 
Auch dann soll das Criminal-Gericht sich die Beförderung 
vorzüglich angelegen sein lassen, wenn es um kleinere Verbrechen 
zu thun ist und sich aus dem Verzuge der Untersuchung ergeben 
könnte, daß der Verhaft während derselben schwerer als die ver- 
wirkte Strafe fallen würde. 
““8s 341. 
Wenn wider den Verhafteten keine Anzeigungen eines andern 
Verbrechens vorkommen, als wegen welches er vor das Criminal- 
Gericht gezogen worden und wenn er nicht selbst mehrere Ver- 
brechen bekennt, als wieder ihn angezeigt sind ; so ist die Vollendung 
der Untersuchung darum nicht aufzuhalten, weil vielleicht gearg- 
wohnet wird, daß er noch mehrere zur Zeit unendeckte Verbrechen 
begangen habe.
	        

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