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8.331.
Ueber die in den zwei vorigen Paragraphen erwähnten Vor-
gänge ist ein Protokoll zu führen, und den Untersuchungsacten des
Verhafteten beizulegen.
S 332.
Der Gefangenwärter hat über alle unter seiner Aufsicht
stehende Verhaftete ein genaues Protokoll zu führen. Die Rubriken
dieses Protofolles sind :
1) die Zahl, unter welcher ver Verhaftete eingebracht worden.
Diese läuft nach der Reihe vom Anfange bis zum Ende
des Jahres fort. /'n Ende des Jahres sind die im Ver-
hafte Berbliebenen in das Protokoll des künftigen Jahres
nach der Ordnung, wie sie im vorigen standen, mit wieder
anfangender Zahlenreihe zu übertragen ;
v) der Tag, an welchem der Verhaftete eingebracht worden ;
6) der Namen der Obrigkeit, durch welche 'die Anhaltung ge-
schehen ist;
d) ver Vor- und Zuname des Verhafteten ;
e) die Zahl des Gefängnisses, und die besondern Vorsichten,
unter welchen etwa der Verhaft dauert ;
f) des Gefangenen Betragen im Verhafte ;
Sg) der Tag, und die Art, wie derselbe aus dem Verhafte
gekommen ist; durch Tod, Entfliehung, Entlassung, oder
andere Aburtheilung.
8 333.
Das Criminal-Gericht hat mit Zuziehung eines beeidigten
Beisitzers in den Gefängnissen von Zeit zu Zeit, und wenigstens
Einmal des Monats unvermuthet nachzusehen ; dabei, ob die be-
stehenden Vorschriften genau in Erfüllung kommen, zu untersuchen ;
die entdeckten Gebrechen zu verbessern ; und alles dasjenige einzu-
leiten, was dazu dienen kann, Sicherheit, gute Zucht, Ordnung
und Reinlichkeit in den Gefängnissen einzuführen und zu erhalten ;
zugleich auch den Verhafteten ihr Schifsal, 13 weit es thunlich ist,
erträglicher zu machen. Vorzüglich sollen die Verhafteten bei jeder
solchen Nachsuchung allein über die Begegnung des Gefangenwär-