Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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8.331. 
Ueber die in den zwei vorigen Paragraphen erwähnten Vor- 
gänge ist ein Protokoll zu führen, und den Untersuchungsacten des 
Verhafteten beizulegen. 
S 332. 
Der Gefangenwärter hat über alle unter seiner Aufsicht 
stehende Verhaftete ein genaues Protokoll zu führen. Die Rubriken 
dieses Protofolles sind : 
1) die Zahl, unter welcher ver Verhaftete eingebracht worden. 
Diese läuft nach der Reihe vom Anfange bis zum Ende 
des Jahres fort. /'n Ende des Jahres sind die im Ver- 
hafte Berbliebenen in das Protokoll des künftigen Jahres 
nach der Ordnung, wie sie im vorigen standen, mit wieder 
anfangender Zahlenreihe zu übertragen ; 
v) der Tag, an welchem der Verhaftete eingebracht worden ; 
6) der Namen der Obrigkeit, durch welche 'die Anhaltung ge- 
schehen ist; 
d) ver Vor- und Zuname des Verhafteten ; 
e) die Zahl des Gefängnisses, und die besondern Vorsichten, 
unter welchen etwa der Verhaft dauert ; 
f) des Gefangenen Betragen im Verhafte ; 
Sg) der Tag, und die Art, wie derselbe aus dem Verhafte 
gekommen ist; durch Tod, Entfliehung, Entlassung, oder 
andere Aburtheilung. 
8 333. 
Das Criminal-Gericht hat mit Zuziehung eines beeidigten 
Beisitzers in den Gefängnissen von Zeit zu Zeit, und wenigstens 
Einmal des Monats unvermuthet nachzusehen ; dabei, ob die be- 
stehenden Vorschriften genau in Erfüllung kommen, zu untersuchen ; 
die entdeckten Gebrechen zu verbessern ; und alles dasjenige einzu- 
leiten, was dazu dienen kann, Sicherheit, gute Zucht, Ordnung 
und Reinlichkeit in den Gefängnissen einzuführen und zu erhalten ; 
zugleich auch den Verhafteten ihr Schifsal, 13 weit es thunlich ist, 
erträglicher zu machen. Vorzüglich sollen die Verhafteten bei jeder 
solchen Nachsuchung allein über die Begegnung des Gefangenwär-
	        

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