Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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die Untersuchung seiner Beschuldigung selbst zu verlangen. Das 
Criminal-Gericht ist in einem solchen Falle verpflichtet , ob es 
gleich sonst die vorhandenen Anzeigungen nicht für hinlänglich 
hielte, die Untersuchung nach der allgemeinen vorgeschriebenen Ord- 
nung einzuleiten, und dem Beschuldigten nach Beendigung darüber 
das ämtliche Zeugniß zu ertheilen. 
IV. Hauptstü>s. 
Von Verhaftung und summarischer Abhörung des 
Beschuldigten. 
8 282. 
Der auf ver That betretene Verbrecher ist von jeder Obrig- 
keit, die ihn betritt, oder zu ver er gestellt. wird, handfest zu 
machen, und entweder vem Criminal - Gerichte unmittelbar , oder 
der Obrigkeit, welche in dem Orte über Ruhe , Ordnung und 
Sicherheit zu wachen hat, zur weiteren Einlieferung an das Cri- 
minal-Gericht zu übergeben. 
S 283. 
Gründet sich vie Beschuldigung auf rechtliche Anzeigungen ; 
so ist es vie Pflicht der Obrigkeit, welche in vem Orte, wo die 
Anzeigung vorkommt , über Ruhe', Ordnung und Sicherheit zu 
wachen hat, daß sie den Beschuldigten , wenn ex in ihrem Bezirke 
anzutreffen ist, in Verwahrung nehme, oder hierwegen an die Obrig- 
keit seines Aufenthaltortes die Erinnerung erlasse , oder dem Ent- 
flohenen , wenn sichere Spur und Hoffnung ihm einzuholen vor- 
handen ist, nachseße , und ven auf die eine over andere Art Ein- 
gebrachten mit allem was in Beziehung auf ihn vorgekommen, oder 
verhanvelt worden, sogleich dem Criminal - Gerichte überliefere. 
S8 284. 
Die Anhaltung und Verwahrung muß mit aller Vorsicht, daß 
ver Beschuldigte nicht entkomme, aber auch mit möglicher Schonung 
seiner Ehre und Person bewerkstelliget werden. Nur dann soll 
angemessene Gewalt wider ihn gebraucht werden, wenn er sich 
wiedersetzt, over zu entfliehen versucht.
	        

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