Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

- 320 -- 
dere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden; so ist 
ein dergleichen Kunstverständiger , und wenn es ohne bedenklichen 
Verzug geschehen kann, sind veren zwei beizuziehen. 
8 241. 
Wenn der Kunstverständige schon beeidet ist, soll er erinnert 
werden, daß er nach Eid und Pflicht den Gegenstand genau zu 
untersuchen, und was davon zu wissen nöthig ist, wahrhaft und 
bestimmt anzuzeigen habe. Ist er nicht schon beeivdet, so soll ver 
Eid nach dieser Absicht von ihm abgenommen werden. 
8 242. 
Jusbesonvere muß, wenn eine Person verleßet, verwundet oder 
getödtet worden, der Beschädigte oder Getödtete genau besichtiget, 
die Zahl und Beschaffenheit der Wunden beschrieben, wie weit jede 
Wunde oder Verlekung gefährlich, oder welche tödtlich sei, bestim- 
met, das Werkzeug, womit die Verletzung oder Tödtung geschehen, 
so viel möglich, angezeiget, auch ob ver Tod nothwendig aus ver 
That, oder nur aus Nebenursachen erfolget sei, erkläret, und der 
Grad ver angewandten Gewalt over ausgeübten Grausamkeit, so 
weit es die vorhandenen Merkmahle entnehmen lassen, angemerket 
werden. 
8 243. 
Bei Verbrechen, durch welche auf gewaltsame oder listige 
Weise an dem Vermögen Schaden zugefügt, oder zuzufügen unter- 
nommen worden, ist über die eigentliche Beschaffenheit der ge- 
brauchten Gewalt oder List, und der dazu angewandten Mittel, 
wie auch über den verursachenden Schaden genaue Erkundigung 
einzuholen, und zugleich darauf zu sehen: ob das Verbrechen von 
einem Thäter allein habe ausgeübt werden können, oder ob und 
was für Mithülfe aus ven Umständen erhelle. 
8 244. 
Alles was von Werkzeugen, womit vas Verbrechen verübt 
worden, von den das Verbrechen darstellenden Stücken, von ge- 
stohlenem, oder geraubtem Sute, oder von des Thäters an dem 
Orte des Verbrechens zurücgebliebenen Habschaften bei der Erfor- 
schung gefunden wird, soll in ein Verzeichniß gebracht , stückweise
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.