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dere wissenschaftliche oder Kunstkenntnisse erfordert werden; so ist
ein dergleichen Kunstverständiger , und wenn es ohne bedenklichen
Verzug geschehen kann, sind veren zwei beizuziehen.
8 241.
Wenn der Kunstverständige schon beeidet ist, soll er erinnert
werden, daß er nach Eid und Pflicht den Gegenstand genau zu
untersuchen, und was davon zu wissen nöthig ist, wahrhaft und
bestimmt anzuzeigen habe. Ist er nicht schon beeivdet, so soll ver
Eid nach dieser Absicht von ihm abgenommen werden.
8 242.
Jusbesonvere muß, wenn eine Person verleßet, verwundet oder
getödtet worden, der Beschädigte oder Getödtete genau besichtiget,
die Zahl und Beschaffenheit der Wunden beschrieben, wie weit jede
Wunde oder Verlekung gefährlich, oder welche tödtlich sei, bestim-
met, das Werkzeug, womit die Verletzung oder Tödtung geschehen,
so viel möglich, angezeiget, auch ob ver Tod nothwendig aus ver
That, oder nur aus Nebenursachen erfolget sei, erkläret, und der
Grad ver angewandten Gewalt over ausgeübten Grausamkeit, so
weit es die vorhandenen Merkmahle entnehmen lassen, angemerket
werden.
8 243.
Bei Verbrechen, durch welche auf gewaltsame oder listige
Weise an dem Vermögen Schaden zugefügt, oder zuzufügen unter-
nommen worden, ist über die eigentliche Beschaffenheit der ge-
brauchten Gewalt oder List, und der dazu angewandten Mittel,
wie auch über den verursachenden Schaden genaue Erkundigung
einzuholen, und zugleich darauf zu sehen: ob das Verbrechen von
einem Thäter allein habe ausgeübt werden können, oder ob und
was für Mithülfe aus ven Umständen erhelle.
8 244.
Alles was von Werkzeugen, womit vas Verbrechen verübt
worden, von den das Verbrechen darstellenden Stücken, von ge-
stohlenem, oder geraubtem Sute, oder von des Thäters an dem
Orte des Verbrechens zurücgebliebenen Habschaften bei der Erfor-
schung gefunden wird, soll in ein Verzeichniß gebracht , stückweise