nehmen. Für den Fall aber, daß dieser zur Zeit der einlangenden
Anzeige abwesend, over sonst die Erhebung selbst vorzunehmen ge-
hindert wäre; muß stets ein solcher Beamter bestellt sein, dem die
nöthige Fähigkeit mit Grund zugetrauet, und von welchem eine
zweckmäßige Amtshandlung erwartet werden kann.
8 236.
In dringenden Fällen, wo die Erforschung von dem Criminal-
Gerichte wegen Entfernung nicht mit derjenigen Geschwindigkeit
geschehen könnte, ohne welche vielleicht die Gelegenheit entgehen,
die Beschaffenheit der Umstände sich verändern, oder das Verfahren
gehemmt werden dürfte, ist die Obrigkeit des Ortes, wo das Ver-
brechen, oder die Anzeige geschehen, und wenn mehrere Obrigkeiten
sind, diejenige, welche über Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu
wachen hat, verbunden, alles, was zur unverzüglichen Erforschung
gehört, vorzukehren, und dann die ganze Verhandlung dem Criminal-
Gerichte zu übergeben.
8 237.
Die Erhebung der That mag von dem Criminal-Gerichte,
oder von der Ortsobrigkeit geschehen; so müssen derselben stets
zwei Gerichtspersonen, oder sonst zwei Vertrauen verdienende Per-
sonen beigezogen werden.
8 232.
Läßt das Verbrechen Merkmahle an einem Orte, oder an
einer beschädigten Person zurück; so ist die Erforschung durch den
Augenschein an vem Orte selbst, oder an der Person vorzunehmen.
8 239.
Daher ist auch gehörig Sorge zu tragen, daß indessen dem
Criminal-Gerichte die Anzeige von vem Verbrechen gemacht, und
bis die Erforschung vorgenommen wird, die Merkmahle, und was
immer zu näheren Aufklärung der eigentlichen Beschaffenheit der
That führen kann, soweit dieses, ohne größeren Schaden zu be-
sorgen, thunlich ijt, in dem Zustande gelassen werden, in welchem
sie sich zur Zeit befunden, als das Verbrechen entve>et worden.
8 240.
Ist vas Verbrechen von solcher Art, daß, um die Beschaffen-
heit desselben aus ven Merkmahlen gründlich zu erforschen, beson-
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