Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Auszug 
jener Paragraphen der II Abschnitte des 1. und Il. 
Theiles des im Fürstenthum recipirten österr. Straf- 
gesehes vom 3. September 1803, welche nicht nach- 
träglich durch geseßliche Bestimmungen abgeändert 
oder aufgehoben wurden. 
Il. Abschnitt. 
Vom vechtlicheu Verfahren über Verbrechen. 
1. Hauptstü>. 
Von ver Gerichtsbarkeit in Absicht auf Verbrechen. 
8 211. 
In allen denjenigen Fällen, welche in dem ersten Abschnitte 
dieses Gesees für Verbrechen erflärt werden , sollen diejenigen 
Gerichte die Gerichtsbarkeit ausüben, welche nach der Verfassung 
eines jeden Landes die Untersuchung über Verbrechen und die 
Aburtheilung zu behandeln haben, und in dem gegenwärtigen Ge- 
setzbuche unter ver Benennung der Criminal-Gerichte vorkommen. 
8. 212 
Die Gericht8barkeit des Criminal-Gerichtes erstrefet sich auf 
vessen ganzen Bezirk. Es soll also feine Ausnahme einzelner, 
in dem Umfange des Criminal -'Gerichtes befindlicher Gemeinden 
oder Personen weiter statt haben , als in vem gegenwärtigen Ge- 
setze ausdrüclich bestimmet ist. 
8 213. 
Die Criminal-Gerichtsbarkeit besteht in ver Pflicht, vie Ver- 
brechen zu erforschen, die Verbrecher zu untersuchen, und mit diesen 
gesezmäßig zu verfahren.
	        

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