Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

weit eine Einrechnung ver von dem Verurtheilten ohne sein Ber- 
schulden durch längere Zeit ausgestandenen Untersuchungshaft in die 
verhängte Freiheitsstrafe stattfinden soll. Erfolgt darüber in den 
Strafurtheilen der beiven höheren Gerichte fein Ausspruch , und 
wird die von dem Verurtheilten selbst over mit seiner Zustimmung 
von einem seiner Angehörigen eingebrachte Berufung verworfen, so 
ist vie Haft des Verurtheilten vom Tage der Ankündigung des 
Urtheiles bis zu dem Tage, da ihm die über die Berufung er- 
folgte Entscheivung bekannt gemacht wird, in die Strafzeit nicht 
einzurechnen. Wird aber in Folge ver eingelegten Berufung vas 
unterrichterliche Urtheil zu Gunsten des Verurtheilten abgeändert, 
over wurden die Akten an das höhere Gericht aus irgend einem 
anderen Grunde vorgelegt oder wird die Berufung nur gegen die 
Strafart over das Strafmaß eingelegt und erflärt sich ver Ber- 
urtheilte zum sofortigen Strafantritte bereit, so ist die in der 
Zwischenzeit ausgestandene Haft in die Strafzeit einzurechnen. 
IV. Von der Vollstrefung der strafgerichtlichen Urtheile. 
8 20. 
Wurde ein Verhafteter durch Urtheil schuldlos erklärt, so ist 
verselbe sogleich nach eingetretener Rechtskraft des Urtheiles, selbst 
an einem Soan- oder Feiertage in, Freiheit zu seken. 
Jedes Strafurtheil ist, nachdem es in Rechtskraft erwachsen, 
ungesäumt in Bollzug zu Fetzen. 
Wenn jedoch der zu einer Strafe Verurtheilte zur Zeit, wo 
das Strafurtheil in Vollzug gesezt werden soll, geisteskrank oder 
körperlich schwer krank oder die Verurtheilte schwanger ist, hat die 
Vollziehung in der Regel so lange zu unterbleiben, bis dieser Zu- 
stand aufgehört hat. Nur dann kann ver Vollzug auch gegen eine 
Schwangere eingeleitet werden, wenn vie bis zu ihrer Entbindung 
fortdauernde Haft für sie härter sein würde, als die zuerkannte 
Strafe. 
8 21. 
Jedes wider ein Mitglied des geistlichen Standes wegen eines 
Verbrechens ergangene rechtskräftige Strafurtheil ist nebst den Be- 
1“
	        

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