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durchgehen, und findet es, daß das Verfahren und Urtheil dem
Gesetze gemäß ist, so wird die Berufung verworfen. In dem ent-
gegengesetzten Falle wird nach Umständen entweder das für wider-
vechtlih erkannte Verfahren aufgehoben und das Criminalgericht
zur Verbesserung und Schöpfung eines neuen Erkenntnisses ange-
wiesen oder das Urtheil dem Gesetze gemäß abgeändert.
Niemals darf aber anläßlich einer Berufung das Urtheil,
soweit es sih um die verhängte Strafe handelt, zum Nachtheile
des Verurtheilten abgeändert werden. Ueberhaupt hat das Ober-
gericht bei jeder ihm vorgelegten Berufung zu prüfen, ob der Vor-
gang und die Entscheivung des Gerichtes erster Instanz in allen
Beziehungen gesezmäßig war, und wenn es eine Abänderung des
Urtheiles zu Gunsten des Verurtheilten im Geseke gegründet findet,
dieselbe von Amtswegen auch hinsichtlich derjenigen Punkte zu ver-
fügen, hinsichtlich welcher keine Berufung stattgefunden hat.
In gleicher Weise hat auch das Obergericht vorzugehen, wenn
ihm von Amtswegen Todesurtheile zur Bestätigung, oder Straf-
urtheile mit vem Antrage auf außerordentliche Milderung vorge-
legt werden.
Findet das Obergericht ein ihm vorgelegtes Todesurtheil zu
bestätigen, so hat es dasselbe mit seinem Antrage, ob Gründe für
die Begnadigung des Verurtheilten sprechen, und im bejahenden
Falle, welche angemessene Strafe statt der Todesstrafe zu bestimmen
wäre, dem Landesfürsten vorzulegen.
Das Obergericht kann in. allen Fällen wo es zu einem Er-
kenntnisse berufen ist, wegen überwiegender Milderungsumstände
nach seinem Ermessen die im Gesetze bestimmten Freiheitsstrafen
nicht nur in der Dauer, sondern auch in vem Grade mildern, und
Verschärfungen der Freiheitsstrafen (8 19 des St.-G.) ganz oder
zum Theile nachsehen.
Gegen die im Berufungswege gefällten Erkenntnisse des
obersten Gerichtshofes ist in keinem Falle ein weiterer Rechtszug
zulässig.
8 Le
Sowohl dem Obergerichte als vem obersten Gerichtshofe steht
frei, in ihrem Erkenntnisse zugleih auszusprechen, ob und in wie