Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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Vorhaben oder. die wirkliche Verübung des Verbrechens 
erklären lassen, begriffen war ; 
wenn bei vem Beschuldigten, oder in seiner Wohnung, 
oder an einem andern von ihm gewählten Aufbewahrungs- 
orte Sachen, die der Beschädigte zur Zeit ver an ihm 
verübten That besessen hat, oder Gegenstände des Ver- 
brechens gefunden werden ; 
wenn an ver Person oder an den Kleidungsstü>en des 
Beschuldigten over an anderen ihm gehörigen over bei ihm 
angetroffenen Sachen Merkmale des Verbrechens oder 
der Verübung desselben over der vabei eingetretenen Gewalt 
entdeckt werden ; 
wenn der Beschuldigte nach der Zeit des begangenen 
Verbrechens ohne andere glaubwürdige Veranlassung ent- 
flohen ist, over sich verborgen gehalten hat; 
10. wenn er Spuren des Verbrechens entfernt, unterdrückt oder 
vertilgt hat, oder dieselben zu entfernen, zu unterdrücken 
oder zu vertilgen over auf eine andere Art der obrigkeit- 
lichen Nachforschung vorzubeugen bemüht gewesen ist. 
8 3. 
Besondere aus der eigenthümlichen Beschaffenheit einzelner 
Verbrechen entstehende Anzeigungen sind: 
- Bei vem Hochverrath, Aufstand oder Aufruhr. 
Briefwechsel verdächtigen Inhalts oder verdächtige geheime 
Zusammenkünfte mit einer Person, gegen welche ein solches 
Verbrechen erwiesen, over welche vesselben rechtlich be- 
inzichtigt ist, over welche zu einer von der öffentlichen 
Verwaltung für staatsgefährlich erklärten Partei gehört 
over Annahme geheimer aus anderer Absicht füglich nicht 
erklärbarer Geschenke von einer solchen Person. 
2. Auf geheimen Wege in größerer Menge angeschaffte Waffen 
oder zu deren Gebrauche dienliche Erfordernisse. 
B. Bei ven Verbrechen des Kindesmordes , der Weglegung 
eines Kindes over der Abtreibung der Leibesfrucht entsteht 
eine besondere Anzeigung aus den nach dem Ausspruche der
	        

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