Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

52. Gröbliche und ein öffentliches Aergerniß verursachende 
Verletzungen ver Sittlichkeit oder Schamhaftigkeit (8 516.) 
Alle Uebertretungen , welche durch das Betteln, sowie durch 
Verwendung oder Herleihung der Kinder zum Betteln von Seite 
ver Eltern begangen werden (88 517-521). 
54. Verbotene Spiele (8 522). 
55. Eingealterte Trunkenheit (8 524). 
56. Die im 8 525 des Strafgesetzes erwähnten Uebertretungen 
gegen die öffentliche Sittlichkeit ; endlich 
57. Alle Uebertretungen der in ven bestehenden besonderen 
Vorschriften enthaltenen Verbote in Beziehung auf die Erzeugung, 
ven Verkehr, ven Besiß , Gebrauch und das Tragen von Waffen, 
insoweit dieselben nicht als Vergehen erklärt sind. 
8.2. 
Das Strafregister hat aus einzelnen nicht zusammengehefteten 
Bögen zu bestehen, welche in besondere am Ende eines jeden Jahres 
abzuschließende Faszikel zusammengelegt werden. 
Ueber die im Strafregister vorkommenden Beschuldigten ist 
ein alphabetisches Namensverzeichniß mit Berufung auf die fort- 
laufende Zahl ves Registers anzufertigen und jährlich abzuschließen. 
8 3. 
Die zur Verhandlung kommenden Uebertretungen sind nach 
fortlaufenden Zahlen (1. Formular) in das Register einzutragen. 
Unter einer und derselben Zahl- darf nur ein Straffall ab- 
geführt werden, wobei es aber gleichviel ist, ob an vemselben nur 
Ein Individuum oder mehrere Personen betheiligt sind. Rur in 
vem Falle, wenn dasselbe Indivivuum gleichzeitig mehrerer Ueber- 
tretungen beschuldigt wurde, ist vie Verhandlung über alle Ueber- 
tretungen unter Einer und verselben Zahl abzuführen. 
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Was in das Strafregister aufzunehmen ist, zeigen die Ueber- 
schriften ver einzelnen Rubriken. In der fünften Rubrik sind nur 
die wesentlichsten Momente aus der Aussage des Beschuldigten 
anzuführen. Gesteht derselbe die ihm zur Last gelegte Uebertretung 
(ZE
	        

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