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Patent
vom 7. November 1859 über das äbgekürzte Straf-
verfahren in geringeren Uebertretungsfällen.
Wir Jokann von Goffes Gnaden souverainer Fürst und Kegierer des
Bauses von: und zu Liechtenstein, Herzog zu Troppau uni Jägerndorf,
Großkreuz und Ekrenbailli des souverainen Jokanniter-Ordens efc. etc-
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens in
geringeren Vebertretungsfällen verordnen Wir in Anschluß an die
österr. Gesetzgebung wie folgt:
8.4.
Das Verfahren in allen zur politischen Amtshandlung gehöri-
gen, sowie in den nachbenannten im recipirten österr. Strafgesetze
vom Jahre 1852 bezeichneten Uebertretungsfällen ist von dem Re-
gierung8amte mit dem 1. Jänner 1860 angefangen mündlich in der
Art zu pflegen, daß nur die wesentlichen Punkte der Verhandlung
in ein nach dem beigeschlossenen Formulare zu führendes Strafre-
gister eingetragen werden.
Die Uebertretungen zweiter Kategorie sind folgende :
1. Absichtlihe Verschweigung der Mitglieder einer erlaubten
Gesellschaft von Seite des Vorstehers derselben (8 299).
2. Vorschubleistung in Beziehung auf die hier aufgeführten
Uebertretungen (8 307).
3. Verlezung von Patenten und Verordnungen (8 315).
4. Beschädigung der öffentlichen Beleuchtungsanstalten (8 317).
r3. Beschädigung von Brüden, Schleußen, Dämmen 2c., sowie
der im 8 85 lit. 6 des Strafgesezes erwähnten Gegenstände (8 318).