Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Artikel IV. 
Nach Maßgabe ves neuen Strafgesezes kann vom Tage seiner 
Wirksamkeit angefangen nur dasjenige als Verbrechen, Vergehen 
oder Uebertretung behandelt und bestraft werden, was in demselben 
ausdrücklich als Verbrechen, Vergehen oder Uebertretung ex- 
flärt wird. 
Artikel V. 
Die Behandlung und Bestrafung anderer GesetzeSübertre- 
tungen, worauf das neue Strafgesetzbuch keine Beziehung hat, 
findet nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften statt. 
Artikel VL 
Alle im neuen Strafgesetze vorkommenden Geldbeträge sind 
in der neuen Währung zu verstehen, und ist daher jede auf eine 
Bestimmung dieses Strafgesees Einfluß nehmende Werthserhebung 
nach dieser Währung zu berechnen. 
Die an Geld, an Waaren, Feilschaften oder Geräthen wegen 
Vergehen oder Uebertretungen verwirkte Strafe verfällt jedesmal 
dem laudschaftlihen Armenfonde. 
Artikel VI. 
Alle in vem neuen Strafgesetze vorkommenden Zeitbestimmungen 
find nach dem Kalenderjahre zu berechnen. 
Artikel VIL 
Das neue Strafgesetz soll auf bereits anhängige Untersuchun- 
zen und auf alle vor vem 1. Jänner 1860 begangenen strafbaren 
Handlungen nur in so fern Anwendung finden, als dieselben durch 
das neue Strafgesetz keiner strengeren Behandlung als nach dem 
früher bestandenen Rechte unterliegen. 
Gegeben zu Wien, am 7. November 1859. 
Im Namen Sr. Durchlaucht 
Franziska Fürstin von und zu Liechtenstein, 
geborne Gräfin Kinsky«. 
(L. S.) 
Nach Ihrer Durchlaucht höchsteigenem Befehle : 
Rudolf 8.-<hansky, 
fürstliher Justizrath. 
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