Artikel IV.
Nach Maßgabe ves neuen Strafgesezes kann vom Tage seiner
Wirksamkeit angefangen nur dasjenige als Verbrechen, Vergehen
oder Uebertretung behandelt und bestraft werden, was in demselben
ausdrücklich als Verbrechen, Vergehen oder Uebertretung ex-
flärt wird.
Artikel V.
Die Behandlung und Bestrafung anderer GesetzeSübertre-
tungen, worauf das neue Strafgesetzbuch keine Beziehung hat,
findet nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften statt.
Artikel VL
Alle im neuen Strafgesetze vorkommenden Geldbeträge sind
in der neuen Währung zu verstehen, und ist daher jede auf eine
Bestimmung dieses Strafgesees Einfluß nehmende Werthserhebung
nach dieser Währung zu berechnen.
Die an Geld, an Waaren, Feilschaften oder Geräthen wegen
Vergehen oder Uebertretungen verwirkte Strafe verfällt jedesmal
dem laudschaftlihen Armenfonde.
Artikel VI.
Alle in vem neuen Strafgesetze vorkommenden Zeitbestimmungen
find nach dem Kalenderjahre zu berechnen.
Artikel VIL
Das neue Strafgesetz soll auf bereits anhängige Untersuchun-
zen und auf alle vor vem 1. Jänner 1860 begangenen strafbaren
Handlungen nur in so fern Anwendung finden, als dieselben durch
das neue Strafgesetz keiner strengeren Behandlung als nach dem
früher bestandenen Rechte unterliegen.
Gegeben zu Wien, am 7. November 1859.
Im Namen Sr. Durchlaucht
Franziska Fürstin von und zu Liechtenstein,
geborne Gräfin Kinsky«.
(L. S.)
Nach Ihrer Durchlaucht höchsteigenem Befehle :
Rudolf 8.-<hansky,
fürstliher Justizrath.
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