Einführungs-Verordnung,
vom 7. November 1859 anläßlich der Recipirung des
österr. Strafgesebes vom Jahre 1852.
Mir Jofiann von Goffes Gnaden souverainer Fürft und Kegierer des
Bauses von und zu Liecsifenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf,
Graf zu Kietberg, Großkreuz und Ekrenbailli des sowverainen
Jokanniter-Ordens etc. efc-
Um Unserem souverainen Fürstenthume, in welchem bisher
das österr. Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizei-Ueber-
tretungen vom 3. September 1803 in Wirksamkeit steht, die Wohl-
thal einer vollständigen Strafgesebgebung zuzuwenden, haben Wir
das österr. Strafgesezbuch vom 27. Mai 1852 für Unser Fürsten-
thum anzunehmen beschlossen, und verordnen sofort wie folgt:
Artikel 1
Vom 1. Jänner 1860 angefangen hat das österr. Strafgesetz
vom 2". Mai 1852 im Fürstenthum Liechtenstein. als alleinige
Vorschrift für die Bestrafung der darin als Verbrechen, Vergehen
und Uebertretungen bezeichneten strafbaren Handlungen in Gesetzes
fraft zu treten, und es werden hiemit alle Gesetze, Verordnungen
und Gewohnheiten, welche in Beziehung auf die Gegenstände dieses
Strafgesetzes bi8her im Fürstenthume bestanden haben, mit allei-
niger Ausnahme der für das fürstliche Contingent bestehenden
besonderen Strafbestimmungen von eben jenem Tage angefangen
außer Geltung gesetzt.
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