Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

Einführungs-Verordnung, 
vom 7. November 1859 anläßlich der Recipirung des 
österr. Strafgesebes vom Jahre 1852. 
Mir Jofiann von Goffes Gnaden souverainer Fürft und Kegierer des 
Bauses von und zu Liecsifenstein, Herzog zu Troppau und Jägerndorf, 
Graf zu Kietberg, Großkreuz und Ekrenbailli des sowverainen 
Jokanniter-Ordens etc. efc- 
Um Unserem souverainen Fürstenthume, in welchem bisher 
das österr. Strafgesetz über Verbrechen und schwere Polizei-Ueber- 
tretungen vom 3. September 1803 in Wirksamkeit steht, die Wohl- 
thal einer vollständigen Strafgesebgebung zuzuwenden, haben Wir 
das österr. Strafgesezbuch vom 27. Mai 1852 für Unser Fürsten- 
thum anzunehmen beschlossen, und verordnen sofort wie folgt: 
Artikel 1 
Vom 1. Jänner 1860 angefangen hat das österr. Strafgesetz 
vom 2". Mai 1852 im Fürstenthum Liechtenstein. als alleinige 
Vorschrift für die Bestrafung der darin als Verbrechen, Vergehen 
und Uebertretungen bezeichneten strafbaren Handlungen in Gesetzes 
fraft zu treten, und es werden hiemit alle Gesetze, Verordnungen 
und Gewohnheiten, welche in Beziehung auf die Gegenstände dieses 
Strafgesetzes bi8her im Fürstenthume bestanden haben, mit allei- 
niger Ausnahme der für das fürstliche Contingent bestehenden 
besonderen Strafbestimmungen von eben jenem Tage angefangen 
außer Geltung gesetzt. 
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