Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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d) wann er von der Uebertretung den unmittelbaren Gewinn 
oder Vortheil gezogen ; 
-) wann er außer gerichtlich Umstände erzählt, die nur einem 
solchen bekannt sein können, der die Uebertretung begangen, 
oder vo<h daran Theil zenommen hat; 
-) wann er bei der Behörde zu seiner Verantwortung einen 
oder mehrere Umstände aufführt, deren Falschheit einleuch- 
tend ist, oder erhoben wird. 
8 363. 
Bei ver Ueberweisung durch Zeugniß muß auf die Glaub- 
würdigkeit ver Person, die solches abgelegt, und zugleich auf die 
Beschaffenheit der Aussage Rücksicht genommen werden. 
S 364. 
Das Zeugniß eines beeivigten Beamten in Ansehung eines 
Gegenstandes, worüber derselbe zur Aufsicht gestellt ist, hat insofern 
dasselbe nicht durch irgend einen Umstand zweifelhaft gemacht wird, 
volle Glaubwürdigkeit zur Ueberweisung, wann er unter AmtsSseid be- 
stätiget, daß er den Untersuchten auf der That betreten und sogleich 
ermahnt over verhaftet habe. 
8 365. 
Zeugnisse von Kunst- oder Gewerbsverständigen haben in so 
weit volle Glaubwürdigkeit, als sie auf die Kunst oder das Ge- 
werbe des Zeugnißgebenden Beziehung haben. 
8 366. 
Zur Glaubwürdigkeit eines jeden Zeugen wird erfordert : 
a) daß derselbe das achtzehnte Jahr zurücgelegt ; 
») feines Verbrechens schuldig erkannt, oder darüber in Un- 
tersuchung gezogen, und nur aus Abgang der Beweise ent- 
lajsen worden ; 
5) mit dem Beschuldigten nicht in Feindschaft lebe; 
d) aus der Verurtheilung des Untersuchten keinen Vortheil, 
noc< aus der Lossprechung Schaden zu erwarten habe. 
8 367. 
Die Erfordernisse einer zur Ueberweisung geeigneten Zeugen- 
aussage sind: 
a) daß sie mündlich vor der Behörde;
	        

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