der andern, unter einer eigenen, uach der Reihe fortlaufende nZahl
einzutragen.
8 2.26.
Dem Verhörten steht frei, seine Antwort selbst in die Feder
zu sagen, in welchem Falle solche wörtlich aufgenommen werden
muß. Gebraucht er sich dieses Befugnisses nicht, so soll die ge-
gebene Antwort immer, so viel möglich, mit seinen eigenen Worten
niedergeschrieben, und ihm sogleich vorgelesen werden mit dem
Befragen : Ob sie auf solche Art richtig eingetragen sei ? Verlangt
er eine Abänderung, so ist auch diese aufzunehmen , ohne jedoch
von dem bereits Niedergeschriebenen etwas wegzustreichen, oder
sonst zu ändern.
8 347.
Nach vem Beschlusse des Verhöres soll dem Verhörten das
Protokoll noch einmal vorgelesen, derselbe, ob er nicht etwas bei-
zusetzen habe ? befragt, hierauf das Protokoll von ihm eigenhändig,
oder mit seinem Handzeichen bestätigt, am Ende auch von denjenigen,
aus welchen die untersuchende Behörde bestand, unterschrieben werden.
8 348.
Wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes oder die Weitläufigkeit
der Untersuchung die Beendigung in einer Sitzung nicht zugibt,
muß die Ursa<e am Ende ves Protokolles der ersten Sitzung an-
geführt, bei jeder nachfolgenden Sikung Tag und Stunde, wann
solche angefaugen und geschlossen worden, angemerkt, mit der Vor-
lesung und Unterschrift der bei jeder Sitzung geführten Theilspro-
tofolle aber es auf die vorgeschriebene Art gehalten werden.
S 349.
Für die Zwischenzeit eines auf mehrere Sitzungen sich ver-
längernden Berhöres haben diejenigen, welche nach 8 321 bloß
vorgefordert worden, anzugeloben , daß sie bis zum Ausgange der
Untersuchung sich weder entfernen, noch verborgen halten wollen,
In Ansehung derjenigen, welche na< 8 322 gestellt werden, ist
dem Ermessen der Behörde überlassen, ob und wann dieselbe nach-
dem das aufgenommene Verhör den Untersuchten mehr oder weniger
beschwert, zur Sicherstellung der weitern Untersuchung seine Ver-
haftung nöthig findet. Diese Zwischenverhaftung fam jevoch den
1“-