Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

der andern, unter einer eigenen, uach der Reihe fortlaufende nZahl 
einzutragen. 
8 2.26. 
Dem Verhörten steht frei, seine Antwort selbst in die Feder 
zu sagen, in welchem Falle solche wörtlich aufgenommen werden 
muß. Gebraucht er sich dieses Befugnisses nicht, so soll die ge- 
gebene Antwort immer, so viel möglich, mit seinen eigenen Worten 
niedergeschrieben, und ihm sogleich vorgelesen werden mit dem 
Befragen : Ob sie auf solche Art richtig eingetragen sei ? Verlangt 
er eine Abänderung, so ist auch diese aufzunehmen , ohne jedoch 
von dem bereits Niedergeschriebenen etwas wegzustreichen, oder 
sonst zu ändern. 
8 347. 
Nach vem Beschlusse des Verhöres soll dem Verhörten das 
Protokoll noch einmal vorgelesen, derselbe, ob er nicht etwas bei- 
zusetzen habe ? befragt, hierauf das Protokoll von ihm eigenhändig, 
oder mit seinem Handzeichen bestätigt, am Ende auch von denjenigen, 
aus welchen die untersuchende Behörde bestand, unterschrieben werden. 
8 348. 
Wenn die Wichtigkeit des Gegenstandes oder die Weitläufigkeit 
der Untersuchung die Beendigung in einer Sitzung nicht zugibt, 
muß die Ursa<e am Ende ves Protokolles der ersten Sitzung an- 
geführt, bei jeder nachfolgenden Sikung Tag und Stunde, wann 
solche angefaugen und geschlossen worden, angemerkt, mit der Vor- 
lesung und Unterschrift der bei jeder Sitzung geführten Theilspro- 
tofolle aber es auf die vorgeschriebene Art gehalten werden. 
S 349. 
Für die Zwischenzeit eines auf mehrere Sitzungen sich ver- 
längernden Berhöres haben diejenigen, welche nach 8 321 bloß 
vorgefordert worden, anzugeloben , daß sie bis zum Ausgange der 
Untersuchung sich weder entfernen, noch verborgen halten wollen, 
In Ansehung derjenigen, welche na< 8 322 gestellt werden, ist 
dem Ermessen der Behörde überlassen, ob und wann dieselbe nach- 
dem das aufgenommene Verhör den Untersuchten mehr oder weniger 
beschwert, zur Sicherstellung der weitern Untersuchung seine Ver- 
haftung nöthig findet. Diese Zwischenverhaftung fam jevoch den 
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