Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

E.48. == 
Strafuntersuchungen, worüber noch kein Erkenntniß ergangen ist, 
Anwendung zu finden. 
Wien, am 24. August 1881. 
Johann m. p. 
v. Hausen m. p. 
Landesverweser. 
1. Abschnitt. 
Im Verfahren über Verbrechen. 
I. Vom Untersuchungs-Verfahren. 
8.1, 
Die Erforschung von Verbrechen, die Erhebung der That und 
die Untersu<hung wider den Beschuldigten geschieht vom Landge- 
richte als Criminalgericht durch den Untersuchungsrichter, der die 
im 8 216 vorgeschriebene Befähigung haben muß, unter Zuzug 
zweier Gericht8zeugen und eines beeidigten Protokollführers. 
Die Gerichtszeugen müssen volljährige, unbescholtene, bei der 
Sache unbetheiligte Männer sein und mittelst Handschlages ange- 
loben, daß sie auf Alles, was vor ihnen vorgenommen und aus- 
gesagt wird, volle Aufmerksamkeit verwenden, über die- getreue 
Protokollirung desselben wachen und bis zum Schlußverfahren 
über Alles, was ihnen während der Untersuchung8handlung be- 
kannt geworden, Stillschweigen beobachten. 
Es ist eine allgemeine Bürgerpflicht, sich als Gerichtszeuge 
bei Untersuchungsverhandlungen verwenden zu lassen. Diese Pflicht 
trifft zunächst die Bewohner jener Gemeinde, in welcher die Unter- 
suchung8handluug vorgenommen wird. 
Der fürstl. Regierung steht zu , halbjährig jene Landesange- 
hörigen zu bezeichnen und deren Namen zu verlautbaren, welche 
sich über jeweilige Aufforderderung des Landesgerichtes in ihrem 
Wohnorte als Gerichtszeugen verwenden lassen müssen. Die Zahl 
derselben für jede Gemeinde richtet sih nach ver voraussichtlich 
größeren oder selteneren Inanspruchnahme von Gerichtszeügen da- 
selbst und wird ebenfalls von der Regierung derart bestimmt, daß
	        

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