Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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gründen und ihre Wichtigkeit zu beurtheilen. Folgende zwei Regeln 
sind aber bei der Beurtheilung stet8 vor Augen zu haben: 
8 318. 
1. Umstände, die einzeln stehend minder wichtig sind, werden 
wichtiger , wann mehrere derselben zusammentreffen ; wie 
im Gegentheile Umstände, die schon für sich allein einen 
rechtlihen Verdacht gründen würden, oft bei Gegenein- 
anderhaltung mit andern eintreffenden Umständen kraftlos 
werden. 
3 319. 
. Daß Jemand sich ehemals schon einer solchen Uebertretung 
schuldig gemacht habe; daß er sonst von üblem Rufe und 
Sitten ist; daß er mit dem durch die Uebertretung Be- 
schädigten in Feindschaft lebt ; daß aus der Uebertretung 
ihm mittelbar Vortheil over Gewinn zugegangen ist, oder 
zugehen würde ; diese Umstände können für sich allein 
keinen rechtlichen Verdacht gründen, sondern nur den aus 
audern Umständen entstehenden rechtlihen Verdacht ver- 
stärken. 
3 320. 
Außer dem rechtlichen Verdachte, der aus den Umständen eines 
erhobenen Thatbestandes hervorkommt , ist vechtlicher , zur persön- 
lihen Untersuchung zureichender Verdacht auch dann gegründet, 
a) wann in dem Falle des 8 288 eine vor der Untersuchung 
entwichene Person erkennt wird ; 
b) wann bei Jemanden Zeichen, Werkzeuge oder Gegenstände 
einer Uebertretung entde>t werden, worüber er sich nicht 
sogleich zu rechtfertigen fähig ist ; 
») wann gegen Jemanden eine eigenhändig geschriebene oder 
von ihm eigenhändig gefertigte Urkunde vorkommt, woraus 
eine begangene Uebertretung zu entnehmen ist ; 
.) wann ein Mitschuldiger , ohne in dem Verhöre auf eine 
bestimmte Person geleitet worden zu sein, von selbst, mit 
Umständen , die sich bei der Untersuchung bewähren , eine 
Aussage auf Jemanden macht ;
	        

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