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gründen und ihre Wichtigkeit zu beurtheilen. Folgende zwei Regeln
sind aber bei der Beurtheilung stet8 vor Augen zu haben:
8 318.
1. Umstände, die einzeln stehend minder wichtig sind, werden
wichtiger , wann mehrere derselben zusammentreffen ; wie
im Gegentheile Umstände, die schon für sich allein einen
rechtlihen Verdacht gründen würden, oft bei Gegenein-
anderhaltung mit andern eintreffenden Umständen kraftlos
werden.
3 319.
. Daß Jemand sich ehemals schon einer solchen Uebertretung
schuldig gemacht habe; daß er sonst von üblem Rufe und
Sitten ist; daß er mit dem durch die Uebertretung Be-
schädigten in Feindschaft lebt ; daß aus der Uebertretung
ihm mittelbar Vortheil over Gewinn zugegangen ist, oder
zugehen würde ; diese Umstände können für sich allein
keinen rechtlichen Verdacht gründen, sondern nur den aus
audern Umständen entstehenden rechtlihen Verdacht ver-
stärken.
3 320.
Außer dem rechtlichen Verdachte, der aus den Umständen eines
erhobenen Thatbestandes hervorkommt , ist vechtlicher , zur persön-
lihen Untersuchung zureichender Verdacht auch dann gegründet,
a) wann in dem Falle des 8 288 eine vor der Untersuchung
entwichene Person erkennt wird ;
b) wann bei Jemanden Zeichen, Werkzeuge oder Gegenstände
einer Uebertretung entde>t werden, worüber er sich nicht
sogleich zu rechtfertigen fähig ist ;
») wann gegen Jemanden eine eigenhändig geschriebene oder
von ihm eigenhändig gefertigte Urkunde vorkommt, woraus
eine begangene Uebertretung zu entnehmen ist ;
.) wann ein Mitschuldiger , ohne in dem Verhöre auf eine
bestimmte Person geleitet worden zu sein, von selbst, mit
Umständen , die sich bei der Untersuchung bewähren , eine
Aussage auf Jemanden macht ;