Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

8.3 
Wo dieses bei übertragbaren Sachen zu besorgen wäre, oder 
Verdacht eintrete, daß an vem, was zurückbleibt, eine absichtliche 
Veränderung versucht werden möchte, muß durch Versieglung, Ver- 
schließung, oder sonst eine zweckmäßige Verwahrung, "Vorsicht da- 
gegen getroffen: werden. 
8 203. 
Sind bei einer Uebertretung“ vie Beschaffenheit des Thatbe- 
standes mit Zuverlässigkeit zu bestimmen, eigene Kunst- oder Ge- 
werbsfenntnisse nothwendig, so' sollen dem Augenscheine die zu- 
sagenden Kunst- oder Werkverständigen zugezogen werden. 
8 304. 
Obgleich der Augenschein jederzeit ohne Verzug vorgenommen 
werden foll jo wird dennoch die Beschleunigung desselben da zu 
einer dringenderen Pflicht, deren Versäumung der schweresten Ber- 
antwortlichkeit aussezen würde, wo nach: der Natur ves: Vorfalles 
durc< beschleunigte Vorkehrung no< Rettung oder vo< Verrin- 
gerung des Nachtheiles verschafft werden kann. In einem solchen 
Falle soll, nebst ven beigezogenen Kunst- over Werkverständigen 
auch, soviel geschehen kann, dafür gesorgt werden, die erforderlichen 
Personen und Geräthschäften zur Hand zu haben, um die ange- 
ordneten Rettungsmittel auf ver Stelle anzuwenden. 
8' 30965: 
Sind aber Umstände, die zur Aufklärung der That, oder zur 
Entde>ung des Thäters beitragen können , Zeugnisse zu erheben, 
so“ sind“ die Zeugen, dafern sie an dem Orte oder nicht weit ent- 
fernt find, sogleich zu vernehmen: 
8 306. 
Sind Zeugen zu vernehmen, deren Aussage sich eben nicht 
auf Ortsumstände bezieht ; so soll, bei einer beträchtlicheren Ent- 
fernung derselben, vie Obrigkeit, wo sie sich! befinden, um ihre Ab- 
hörung angegangen werden. 
8 307. 
Zeugnisse, vie mit Ortsumständen: in Verbindung stehen, oder 
von Ortsumständen Deutlichkeit und Zuverlässigkeit erhalten. müssen, 
sind stets an dem Orte selbst aufzunehmen, umd ist- nach' Anoud- 
ZG
	        

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