8.3
Wo dieses bei übertragbaren Sachen zu besorgen wäre, oder
Verdacht eintrete, daß an vem, was zurückbleibt, eine absichtliche
Veränderung versucht werden möchte, muß durch Versieglung, Ver-
schließung, oder sonst eine zweckmäßige Verwahrung, "Vorsicht da-
gegen getroffen: werden.
8 203.
Sind bei einer Uebertretung“ vie Beschaffenheit des Thatbe-
standes mit Zuverlässigkeit zu bestimmen, eigene Kunst- oder Ge-
werbsfenntnisse nothwendig, so' sollen dem Augenscheine die zu-
sagenden Kunst- oder Werkverständigen zugezogen werden.
8 304.
Obgleich der Augenschein jederzeit ohne Verzug vorgenommen
werden foll jo wird dennoch die Beschleunigung desselben da zu
einer dringenderen Pflicht, deren Versäumung der schweresten Ber-
antwortlichkeit aussezen würde, wo nach: der Natur ves: Vorfalles
durc< beschleunigte Vorkehrung no< Rettung oder vo< Verrin-
gerung des Nachtheiles verschafft werden kann. In einem solchen
Falle soll, nebst ven beigezogenen Kunst- over Werkverständigen
auch, soviel geschehen kann, dafür gesorgt werden, die erforderlichen
Personen und Geräthschäften zur Hand zu haben, um die ange-
ordneten Rettungsmittel auf ver Stelle anzuwenden.
8' 30965:
Sind aber Umstände, die zur Aufklärung der That, oder zur
Entde>ung des Thäters beitragen können , Zeugnisse zu erheben,
so“ sind“ die Zeugen, dafern sie an dem Orte oder nicht weit ent-
fernt find, sogleich zu vernehmen:
8 306.
Sind Zeugen zu vernehmen, deren Aussage sich eben nicht
auf Ortsumstände bezieht ; so soll, bei einer beträchtlicheren Ent-
fernung derselben, vie Obrigkeit, wo sie sich! befinden, um ihre Ab-
hörung angegangen werden.
8 307.
Zeugnisse, vie mit Ortsumständen: in Verbindung stehen, oder
von Ortsumständen Deutlichkeit und Zuverlässigkeit erhalten. müssen,
sind stets an dem Orte selbst aufzunehmen, umd ist- nach' Anoud-
ZG