Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

G SP == 
II. Abschnitt. 
Von dem Verfahren bei sc<weren Polizei-Ueber- 
tretungen. 
1. Hauptstü>. 
Von der Gerichtsbarkeit in Ansehung schwerer 
Polizei-Uebertretungen. 
8 276. 
Die Gerichtsbarkeit in Ansehung der schweren Polizei-Ueber- 
tretungen hat das Landgericht auszuüben. Sie erstre>t sich auf 
den ganzen obrigfeitlihen Bezirk. 
S 277. 
Diese Gerichtsbarkeit begreift nebst ver unausgesekten allge- 
meinen Aufmerksamkeit auf Verhinderung der Uebertretungen, ins- 
besondere die Entde>ung der begangenen Uebertretungen, die Aus- 
forschung der Uebertreter, und das gesezmäßige Verfahren mit dem 
einer Uebertretung Beschuldigten. 
S 278. 
Begangene Uebertretungen zu entde>en, und die Uebertreter 
auszuforschen, liegt ohne Unterschied der Person oder des Gegen- 
standes derjenigen Obrigkeit ob , in deren Bezirk die Uebertretung 
geschehen ist. 
8 279. 
Jedermann also, der sich in vem Bezirke befindet, ist ver- 
bunden, auf geschehene Vorforderung der politischen Obrigkeit zu 
erscheinen, derselben in Ansehung schwerer Polizei-Uebertretungen 
Antwort und Auskunft zu geben, auch sonst ven dahin einschlagen- 
den Anordnungen Folge zu leisten. 
8 280. 
Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch Reisende. Wenn jedoch 
durch die Fortsezung ihrer Reise die Untersuchung nicht erschwert, 
oder gar vereitelt wird, oder wenn, da die Personen nicht unbe- 
kannt sind, die Strafe an ihnen allezeit vollzogen, die gebührende 
Entschädigung allezeit erhalten, over doch sicher gestellt werden kann, 
sollen sie. in der Fortsezung der Reise nicht gehindert werden.
	        

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