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II. Abschnitt.
Von dem Verfahren bei sc<weren Polizei-Ueber-
tretungen.
1. Hauptstü>.
Von der Gerichtsbarkeit in Ansehung schwerer
Polizei-Uebertretungen.
8 276.
Die Gerichtsbarkeit in Ansehung der schweren Polizei-Ueber-
tretungen hat das Landgericht auszuüben. Sie erstre>t sich auf
den ganzen obrigfeitlihen Bezirk.
S 277.
Diese Gerichtsbarkeit begreift nebst ver unausgesekten allge-
meinen Aufmerksamkeit auf Verhinderung der Uebertretungen, ins-
besondere die Entde>ung der begangenen Uebertretungen, die Aus-
forschung der Uebertreter, und das gesezmäßige Verfahren mit dem
einer Uebertretung Beschuldigten.
S 278.
Begangene Uebertretungen zu entde>en, und die Uebertreter
auszuforschen, liegt ohne Unterschied der Person oder des Gegen-
standes derjenigen Obrigkeit ob , in deren Bezirk die Uebertretung
geschehen ist.
8 279.
Jedermann also, der sich in vem Bezirke befindet, ist ver-
bunden, auf geschehene Vorforderung der politischen Obrigkeit zu
erscheinen, derselben in Ansehung schwerer Polizei-Uebertretungen
Antwort und Auskunft zu geben, auch sonst ven dahin einschlagen-
den Anordnungen Folge zu leisten.
8 280.
Dieser Verbindlichkeit unterliegen auch Reisende. Wenn jedoch
durch die Fortsezung ihrer Reise die Untersuchung nicht erschwert,
oder gar vereitelt wird, oder wenn, da die Personen nicht unbe-
kannt sind, die Strafe an ihnen allezeit vollzogen, die gebührende
Entschädigung allezeit erhalten, over doch sicher gestellt werden kann,
sollen sie. in der Fortsezung der Reise nicht gehindert werden.