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die Hofstelle ihres Ortes von vem Ganzen gründliche Kenntniß er-
halte, und die zweckmäßigen Verfügungen zu treffen, in Stand ge-
setzt werde.
8 556.
Jedes Criminal-Gericht soll von Zeit zu Zeit , wenigstens
einmal des Jahres untersucht, die Gefängnisse besichtigt, die Ver-
hafteten ohne Beisein des Richters, über die Beförderung mit der
sie verhört, und über die Art, wie sie gehalten werden, befragt,
die Tagbücher jeder Untersuchung, die Protokolle und Registraturen
durchgesehen, vorzüglich vie Genauigkeit und Richtigkeit der einge-
sendeten Quartals-Tabellen untersucht, und das Benehmen des
Criminal-Gerichtes sowohl im Ganzen, als in den einzelnen Fällen
mit der Vorschrift des Gesetzes zusammen gehalten werden, Diese
Untersuchung ist an dem Orte, wo das Obergericht seinen Sit
hat, durch einen von demselben abgeordneten Rath vorzunehmen,
welcher seinen umständlichen Bericht darüber, mit Anführung aller
bemerkten Gebrechen und Vorschlagung der zu ihrer Verbesserung
dienlihen Mittel zu erstatten hat. Bei entfernteren Criminal-
Gerichten ist vie Untersuchung durch vas Kreisamt bei Gelegenheit
der allgemein vorgeschriebenen KreiSsvisitation vorzunehmen, jedoch
über diesen Gegenstand, ein von dem übrigen Visitations8geschäfte
abgesonderter Bericht zu erstatten, welchen die Landesstelle dem
Obergerichte mitzutheilen hat.
8 557.
Diese Untersuchungs-Berichte hat vas Obergericht in Ueber-
legung zu nehmen, soweit solche Gebrechen darin vorfommen, welche
unverzügliche Abhülfe fordern, die zwe>mäßigen Vorkehrungen zu
treffen, in Ansehung ver übrigen Gegenstäude aber sein Gutachten
an die oberste Justizstelle abzugeben und die Entschließung derselben
zu erwarten.