Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

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die Hofstelle ihres Ortes von vem Ganzen gründliche Kenntniß er- 
halte, und die zweckmäßigen Verfügungen zu treffen, in Stand ge- 
setzt werde. 
8 556. 
Jedes Criminal-Gericht soll von Zeit zu Zeit , wenigstens 
einmal des Jahres untersucht, die Gefängnisse besichtigt, die Ver- 
hafteten ohne Beisein des Richters, über die Beförderung mit der 
sie verhört, und über die Art, wie sie gehalten werden, befragt, 
die Tagbücher jeder Untersuchung, die Protokolle und Registraturen 
durchgesehen, vorzüglich vie Genauigkeit und Richtigkeit der einge- 
sendeten Quartals-Tabellen untersucht, und das Benehmen des 
Criminal-Gerichtes sowohl im Ganzen, als in den einzelnen Fällen 
mit der Vorschrift des Gesetzes zusammen gehalten werden, Diese 
Untersuchung ist an dem Orte, wo das Obergericht seinen Sit 
hat, durch einen von demselben abgeordneten Rath vorzunehmen, 
welcher seinen umständlichen Bericht darüber, mit Anführung aller 
bemerkten Gebrechen und Vorschlagung der zu ihrer Verbesserung 
dienlihen Mittel zu erstatten hat. Bei entfernteren Criminal- 
Gerichten ist vie Untersuchung durch vas Kreisamt bei Gelegenheit 
der allgemein vorgeschriebenen KreiSsvisitation vorzunehmen, jedoch 
über diesen Gegenstand, ein von dem übrigen Visitations8geschäfte 
abgesonderter Bericht zu erstatten, welchen die Landesstelle dem 
Obergerichte mitzutheilen hat. 
8 557. 
Diese Untersuchungs-Berichte hat vas Obergericht in Ueber- 
legung zu nehmen, soweit solche Gebrechen darin vorfommen, welche 
unverzügliche Abhülfe fordern, die zwe>mäßigen Vorkehrungen zu 
treffen, in Ansehung ver übrigen Gegenstäude aber sein Gutachten 
an die oberste Justizstelle abzugeben und die Entschließung derselben 
zu erwarten.
	        

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