Volltext: Zusammenstellung der im Fürstenthum Liechtenstein giltigen das Strafverfahren über Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen betreffenden Gesetze und Verordnungen

875.2: 
Wenn in dem Quartale weder ein Verbrecher, noch eine An- 
zeige eines Verbrechens vorgekommen wäre, muß eben dieses zur 
vorgeschriebenen Zeit berichtet werden. 
8 553. 
Mit den Tabellen ves lezten Quartals wird von den Cri- 
minal-Gerichten sowohl, als den Kreisämtern die Zunahme und 
Abnahme der Verbrechen, sammt den Gründen derselben, und die 
Mittel, vem Verbrechen vorzubeugen, aus 'den "boi den Untersu- 
<hungen und der Aufsicht über die Bezirke aufgefallenen Betrach- 
tungen anzumerken sein. 
S 554. 
Das Obergericht ist verpflichtet, die Tabelle und Einbeglei- 
tungsberichte zu durchgehen, wenn einige Saumseligkeit wahrge- 
nommen wird, das Geschäft zu betreiben, oder zur näheren Auf- 
klärung umständlichen Bericht abzufordern , und bei Zeiten Rath 
zu schaffen, wenn etwa das Criminal-Gericht das Geschäft nicht 
in den rechten Weg geleitet hätte. Hierbei ist mit Vorsicht zu 
handeln, damit nicht unnöthize Weitläufigkeit und Screiberei ent- 
stehe, der Fortgang der Untersuchung nicht gehemmt, uitd dem 
Gerichte nicht Akten, deren es nothwendig bedarf, abgefordert 
werden. 
8 555. 
Aus den Quartals-Tabellen fämmtlicher Criminal-Gerichte 
hat das Obergericht am Ende des Jahres eine Haupttabelle nach 
dem in dem 8 550 vorgeschriebenen Formulare zu verfassen, und 
solche in den nächsten dreißig Tagen des eingetretenen neuen Jahres 
der obersten Justizstelle einzusenden. In dem Einbegleitungsberichte 
ist mit Sorgfalt und Ueberlegung anzuführen, ob, und welche Gat- 
tungen von Berbrechern in diesem Jahre gegen das vorige zuge- 
nommen oder abgenommen haben, worin die vorzüglichsten Ursa- 
<en dieses Unterschiedes bestehen mögen, ob die Criminal-Gerichte 
ihre Pflichten erfüllen, oder, bei welchem derselben sich Gebrechen 
zeigen, und was sonst für Betrachtungen auffallen , die zu einer 
Verbesserung in der Zustiz-Berwaltung führen können, damit auch 
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