875.2:
Wenn in dem Quartale weder ein Verbrecher, noch eine An-
zeige eines Verbrechens vorgekommen wäre, muß eben dieses zur
vorgeschriebenen Zeit berichtet werden.
8 553.
Mit den Tabellen ves lezten Quartals wird von den Cri-
minal-Gerichten sowohl, als den Kreisämtern die Zunahme und
Abnahme der Verbrechen, sammt den Gründen derselben, und die
Mittel, vem Verbrechen vorzubeugen, aus 'den "boi den Untersu-
<hungen und der Aufsicht über die Bezirke aufgefallenen Betrach-
tungen anzumerken sein.
S 554.
Das Obergericht ist verpflichtet, die Tabelle und Einbeglei-
tungsberichte zu durchgehen, wenn einige Saumseligkeit wahrge-
nommen wird, das Geschäft zu betreiben, oder zur näheren Auf-
klärung umständlichen Bericht abzufordern , und bei Zeiten Rath
zu schaffen, wenn etwa das Criminal-Gericht das Geschäft nicht
in den rechten Weg geleitet hätte. Hierbei ist mit Vorsicht zu
handeln, damit nicht unnöthize Weitläufigkeit und Screiberei ent-
stehe, der Fortgang der Untersuchung nicht gehemmt, uitd dem
Gerichte nicht Akten, deren es nothwendig bedarf, abgefordert
werden.
8 555.
Aus den Quartals-Tabellen fämmtlicher Criminal-Gerichte
hat das Obergericht am Ende des Jahres eine Haupttabelle nach
dem in dem 8 550 vorgeschriebenen Formulare zu verfassen, und
solche in den nächsten dreißig Tagen des eingetretenen neuen Jahres
der obersten Justizstelle einzusenden. In dem Einbegleitungsberichte
ist mit Sorgfalt und Ueberlegung anzuführen, ob, und welche Gat-
tungen von Berbrechern in diesem Jahre gegen das vorige zuge-
nommen oder abgenommen haben, worin die vorzüglichsten Ursa-
<en dieses Unterschiedes bestehen mögen, ob die Criminal-Gerichte
ihre Pflichten erfüllen, oder, bei welchem derselben sich Gebrechen
zeigen, und was sonst für Betrachtungen auffallen , die zu einer
Verbesserung in der Zustiz-Berwaltung führen können, damit auch
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