Volltext: Urkunden der vier vorarlbergischen Herrschaften und der Grafen von Montfort

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tatest vnd vermeinest einred darlun rechtlich zu haben, So 
heischen und laden wir dich ouch ernstlich gebiettende das du 
auf den funffundviertzigosten tag den nachsten nach aussgang 
der gemelten sechs wochen vnd dreyen tag, Derselben funff- 
undviertzig tag, wir dir funffzehen fur den ersten funffzehen 
fur den andren, vnd funffzehen fur den dritten, vnd letsten 
rechtag setzen vnd benemen peremtorie oder ob derselb nit 
ein gerichtstag sein wurde, auf den nechsten gerichtstag dar- 
nach, vor vns oder dem, dem wir das an vnser Statt beuelhen 
wo wir dann zu mal Im reich sein werden selbs oder deinen 
volmachtigen anwalt komest vnd rechtlich erscheinest dem vor- 
genanten vnserm lieben vettern vnd fursten, oder seinem vol- 
machtigen anwalt darumb Im rechten enntlich zu uerantwurtten, 
wann du kumest vnd erscheinest als dann also, oder nit, nichts 
des minder, wurdet auf des gehorsamen tails, oder seins an- 
walts anruffen, vnd eruordrung Im rechten volfuren vnd pro- 
cediert, als sich das nach seiner ordnung geburt där nach wisse 
sich dein andacht zu richten, Geben zu der Newenstatt am 
vierden tag des monatz Septembris nach Cristi geburt vier- 
zehenhundert vnd Im funffundsechtzigosten vnserer Reiche des 
Romischen Im sechsundzweintzigosten , des Kaiserthumbs Im 
vierzehenden vnd des vngrischen Im Sibiden Jaren Ad manda- 
tum domini Imperatoris Vdalricus episcopus Patauiensis cancel- 
larius, Vnd nach dem solich obgemelt kaiserlich ladung ge- 
zögt gelesen geantwurtt vnd von dem obgemelten abbt vlrichen 
abbt des Gotzhuss zu Santgallen gehort vnd empfangen ward 
vordert der obgenant Caspar Brok an statt sins obgemelten 
Herren Hertzog Sigmunds Hertzog zu Osterrich ze an mich 
nachbenempten notaren In diser sachen vnd verkundung von 
schuldickait wegen mins ambts ains oder mer, vnd so uil sinem 
gnedigen Herrn des notdurfltig were, zu machen vnd zugeben, 
offenn instrumenta, Das ich im nach dem zugnuss der warhait 
zu geben vnd niemant zuuersagen ist, hab getan, vnd sind dise 
ding beseheen Im dem Jar kaiserlichen zinsszal kunglicher vnd 
kaiserlicher würdickeit monat tag stund vnd an der statt So 
vorgeschriben ist, des alles sind gezugen, die ersamen wisen 
Hanns Gruter zu Wyl hoffammam' vnd Jos Durnherr 
von Mayenfeld hier zu berufft vnd mit ernst gebetten. 
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