Volltext: Urkunden der vier vorarlbergischen Herrschaften und der Grafen von Montfort

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das Im vnd dem haws Österreich zugehört, ingegeben vnd ver- 
schriben hat, Also das wir die mit allen herlikaiten, Rechten 
nützen, gewaltsamen vnd zugehörungen, alsuil Er daran hat, vnd 
haben mag, vnser lebtag ynnhaben Regirn nützen vnd niessen 
sollen vnd mugen, von Im seinen Erben vnd menigklich von sei- 
nen wegen, vngehynndert, Also haben wir, vns widerumb, gen 
dem vorgenanten, vnnserm lieben Herren vnd- Gemahl, verphlich- 
tet, verpynnden vnd verphlichten auch vns wissentlich in kraft 
des briefs, für vns, vnd vnser erben, wenn wir von diser welt, 
verschaiden, das dann, die vorgenanten sein Grafscheffte, Stete, 
Sloss, herschefft, lewte vnd guter, mit allen Iren zugehörungen 
wider an den vorgenanten vnnsern lieben Herren vnd. Gemahl, 
ob Er in leben ist, oder ob Er vor vnnser abganngen wer, an 
sein nachst Erben, des Haus Österreich wider Jledigklichen vnd 
vnuerkumbert, geuallen sullen, an all intrag Irrung, vnd hinder- 
nüss, vnnser, vnnserer Erben, vnd meniklichs von vnnsern we- 
gen, da$ auch als denn, alle die, so zu‘ den egenanten Graf- 
schefften , Slossen , Stetten, herschefften vnd Gegenten gehörn, 
darynne gesezzen, vnd wonhafft, oder mit glübden, aiden, oder 
andern sachen nichts ausgenomen, dartzu gewandt, verphlichtet, 
oder verbunden sind aller Irer glübde vnd aide, vnd wes Si 
vns, nach lautt, des vorgenanten , vnnsers lieben Herren vnd 
Gemahls verschreibung , vns darüber gegeben verpunnden sind, 
gennezlich ledig vnd los, vnd darnach demselben vnnserm her- 
ren vnd Gemahl, oder ob Er-nicht wer, sein egenanten nägsten 
Erben des Hauss Österrich,, gehorsam, gewerttig, verphlichtet 
vnd verbunden sein sullen bey den aiden, als Si dann, demsel- 
ben, vnnserm herren vnd Gemahl, seiner vordern vnd dem hauss 
Österreich vnez her verphlichtet vnd verbunden gewesen sind, 
Ob wir aber in den vorgeschriben Kraissen Gegenten vnd zu- 
gehörungen, icht Slosser guter, nutz vnd Gulte, inn vnserm 
gute, an vns lösen, das vns, vnd vnnsern Erben, oder wem wir 
die, verschaffen, oder geben würden, vorbehalten sein, vnd zu- 
steen sullen, doch das der vorgenant, vnser lieber Herr vnd Ge- 
mahl, sein nachst Erben, und das Haus Osterreich, alle gehor- 
samkait öffnung vnd losung, Darauf haben sullen, als auf ander 
Iren, vnd des Hauss Osterrich, Slozzen, gütern vnd nützen, so 
verseczt sind, wir vnd vnser Erben, oder die den wir sölh
	        

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