Volltext: Beiträge zu einer kritischen Geschichte Vorarlbergs und der angrenzenden Gebiete besonders in der ältesten und älteren Zeit

162 Joseph Bergmann. Beiträge zu einer kritischen Geschichte Vorarlbergs 
ziehen , ihren Prädikanten geben, die sie nach ihrem Gefallen ohne der ordentlichen Obrigkeit Willen 
aufnehmen; 6) dass die Unterthanen dem Gutenberger den Mühlenzins zu Seewis vorenthalten ; 
c) dass die im Gerichte Castels zu St. Antonien dem Spital zu Pludenz den Zins, den sie vorher 
in allweg dahin gereicht und bezahlt haben, vorenthalten mit dem Begehren, dass die Bünde, die alle 
dazu halten sollten, dass sie die königliche Majestät, den Pfarrer zu Tschiers, den Gutenberger und das 
Spital zu Pludenz ihres Inhabens eigengewaltig nicht entwehren (verkürzen) und Se. königliche Majestät 
nicht verursachen, das Recht nach Inhalt der Erbeinigung zu suchen‘); dagegen aber haben sich 
die Gesandten der drei Bünde hoch erboten , allen möglichen Fleiss anzukehren , solche Neuerungen abzu- 
stellen; wenn dies aber nicht verfangen würde, so möge man sie ersuchen mit Recht zu Chur vor dem 
ordentlichen geistlichen Gerichte, das vor ihren neuen Satzungen gehalten worden sei und noch unver- 
hindert gehalten werde, und nicht vor dem Gerichte, das sie — die Bünde — gesetzt haben; denn diese 
Sache betreffe Sonder- (Privat-) Personen und berühre die Erbeinigung nicht. Die königlichen Abge- 
sandten aber widersprachen und erachteten für unbillig, dass Se. Majestät wegen der Seinen (Unterthanen) 
nach Inhalt der Erbeinigung nicht sollte klagen können, und noch mehr (erachteten sie für unbillig) , dass 
um solche offenbare Entwehrung (Verkürzung) Se. Majestät nicht Wiedereinsetzung geschehen, sondern 
dieselbe deswegen auf den Rechtsweg gewiesen werden sollte — darüber ist diese Erläuterung gegeben : 
dass die Bünde zu nächsten Tagen allen vorgemeldeten Parteien mit allem Fleisse anzeigen sollen , dass 
sie der Entwehrung nicht Fug haben, und im Rechten in possessorio sammt hinterstelliger *) Nutzung 
verlustig werden, sich vor Unkosten verhüten und wieder alles das thun, wie von Alter her. Wenn aber 
das nicht verfangen würde, dass alsdann die königliche Majestät und ein jeder Beschwerter das Recht 
suchen möge, unverhindert der Bünde, wie sich gebührt und recht ist und sie der Bünde neue Satzungen 
dawider nicht beschirmen sollen. 
Zum sechzehnten. Als die von Zernetz im untern Engadin unterstanden haben sollen, etlichen 
von Augsburg , nämlich Lauxen (Lukas) und Matthias Zellmeiren, Wälder und Plätze zu Schmelzhütten 
zu verkaufen, das ohne Mittel wider vorausgegangene Verträge sei, die auch darum vorgelegt worden, 
darin sich befunden, dass der königlichen Majestät alle hohen Obrigkeiten und Schwarzwälde bis gen 
Pontalt zugehören. Da aber die im untern Engadin sich verantworten, sie hätten es nicht gethan und 
und wollten es auch nicht thun — es wäre wohl etwas davon geredet aber nichts gehandelt worden, — 
ist erläutert: dass die königliche Majestät bei ihrer Obrigkeit und ihren Wälden, unverhindert von denen 
im Engadin, verbleiben soll, nach Inhalt des vorausgegangenen Vertrags ddo. Glurns im Vinschgau am 
Samstag nach dem Sonntag Reminiscere (16. März) 1471. 
Zum siebenzehnten. Nachdem durch der königlichen Majestät Abgesandte vorgekommen ist , welcher- 
gestalt durch Hannsen N o1f über ein Urtheil vor dem Bergrichter im Scharlan %) freventlich gehan- 
delt und darüber von den Unterthanen geantwortet worden sei, die Handlung sei ihnen nicht gefällig — 
ist also erläutert: dass bemeldter Nolf gestraft werden soll durch den Bergrichter , Sofern es ihm zugehöre, 
wo nicht durch den Statutrichter. 
Zum achtzehnten. Wiewohl die königliche Majestät zu Zeiten die Bünde durch seine ehrlichen 
Botschaften zu ihren Tagen gnädiglich und nachbarlich heimsuchen lasse, so begegne doch Seiner Majestät 
Botschaft etwo Unehre. wie sie wissen was Balthasarn von Ramswag , Vogt zu Gutenberg und Morizen 
1) Der Sinn möchte sein: damit Se. Majestät nicht veranlasst werde, das Pfandrecht geltend zu.machen, das ihm auf Grund der Erbeinigung 
zusteht für den Fall als diese Verkürzung eintritt, 
2?) Hinterstellig, schuldig geblieben, rückständig, z. B. Gebühren; hinterstellen, deponere negotium; relinquere; hinterstellig sein 
oder werden, impediri, rejiei. Schmeller III, 629, 
Das Scharl- oder Scarlthal (Val Scarla) öffnet sich auf der Südseite des untern Engadin, mit dem hochgelegenen Dörfchen Scharl, 
wo einst starker und ergiebiger Bergbau getrieben wurde. Schon die Grafen von Tirol liessen daselbst auf Silber arbeiten und gaben 
die Minen zu Lehen. Im Jahre 1827 gewann Landammann Hiz in zwei Jahren gegen 600 Mark Silber und 700 Ceniner Blei und Silber- 
glätte. Jetzt ruhen dort Fäustel und Schmelztiegel.
	        

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