und der angrenzenden Gebiete , besonders in der ältesten und älteren Zeit.
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Zum fünften in Bezug auf feilen Kauf des Getreides, Viehs und anderer Bedürf-
nisse soll es bei der Erbeinigung verbleiben.
Da zum sechsten die Münsterthaler wegen des Zolles in Taufers sich beschwerten und
die bezüglichen Briefe zu verhören') begehrten, wurde erläutert: dass die königliche Majestät den
Inhabern des besagten Zolles auftrage, dass sie die Münsterthaler wider alt Herkommen oder ihre brief-
liche (verbriefte) Gerechtigkeit nicht steigern sollen.
Da zum siebenten vorgekommen ist, dass die in Meran die Gotteshausleute, wenn sie Schmalz
und anderes ins Land Tirol führen, aufhalten und einen Tag oder mehr daselbst feil‘ zu haben, und ihnen
einen Kauf (Verkaufspreis) setzen, wozu die Stadt und Bürgerschaft wohl 1öblich befreit (berechtigt)
sei, — dagegen aber die Meraner die Einwendung machten , dass sie dieses Aufhalten mit Mass und
nicht, soviel ihnen ihre Freiheit erlaube, gebrauchen und mit ihrer Satzung Niemanden drucken, indem
sie höchstens ein oder zwei Vierer mehr denn der Kauf sei ‚ darauf legen und setzen, — so ist erläutert:
dass es fürderhin dabei (bei der neuen Satzung , ein oder zwei Vierer mehr) bleiben soll.
Zum achten. Als aus dem Umstande. dass der Hauptmann auf Füärstenbu rg sich untersteht
malefizige Personen im Münsterthale gefänglich anzunehmen und gen Fürstenburg zu führen,
daselbst zu giehtigen *) und sie alsdann von da zu rechtlicher, endlicher Vollfahrung wieder in das Münster-
thal zu führen, Irrung entstanden ist, indem der Pfleger zu Glurns und Mals dagegen vermeint hat , dem
Hauptmann gebühre solches Vornehmen nicht, in Anbetracht , dass Fürstenburg on Mittl (unmittelbar) in
landesfürstlicher Obrigkeit der Grafschaft Tirol und in den hohen Gerichten des Gerichts Glurns und Mals
gelegen sei, wurde nach genugsamem Verhör und nach Erhebung der Sache entschieden und erläutert: dass
ein Hauptmann auf Fürstenburg, wenn er Jemanden im Münsterthal um das Malefiz gefänglich anzu-
nehmen vorhat, dies wohl thun , den Gefangenen auf F ürstenburg führen , daselbst gichtigen, bestäten und
wieder zur Rechtsvollstreckung ins Münsterthal zurückführen und richten lassen soll und mag, doch allweg
mit Vorwissen und Willen eines Pflegers zu Glurns und Mals wie von Alter her.
Da zum neunten vorgekommen, dass die Gotteshausleute im Münsterthale und daselbst herum in das
Gericht Laudeck*) gehen, mit Büchsen das Wildpret zu schiessen, und auch der Gerichtsleute
Ehehalten in den Alpen Muthwillen zuzufügen sich unterstehen , dessen aber auf der Bünde Vorhalten nicht
geständig sind — ist entschieden und erläutert: dass die Münsterthaler sich ‘des gänzlich müssigen und
enthalten; wer aber dawider etwas unternähme, soll desshalb der königlichen Majestät Strafe erwarten, so
er betreten wird. Gleicher Weise soll es mit den Engadinern gehalten werden.
Da zum zehnten vorgekommen ist, dass die Gotteshausleute sich unterfangen , die Käufe unter sich
innerhalb der fürstlichen Grafschaft Tirol auf Churer und nicht auf tirolische Münze zu stellen , was viel
Unrichtigkeit gebiert, und zudem von Alter her die Käufe auf tirolische Münze gestellt sind, — ist also
erläutert: dass alle Käufe wie von Alter her auf tirolische Münze gestellt werden sollen.
Da zum eilften weiter vorgekommen ist, dass durch eine neue vorgenommene Ordnung der Bünde
die ordentliche Appellation abgestriekt *) und vor die nächste Gemeinde geführt werde, und dass man
auch etwo (irgend wo) die Parteien mit Pön und Dräuung von dem Stab, vor den die Sachen in erster
Instanz gehören , in andere Gerichte zu drängen versuche , und da die Gesandten des Gotteshauses angezeigt
haben, dass es weder der Bünde noch des gemeinen Gotteshauses Meinung sei, solches in den Obrigkeiten
') Verhören, in älterer Sprache: ablesen hören. |
°) Gichtigen (von Gicht, Jicht — vom Zeitw. jehen —) und vergichtigen, einen zum Geständniss anhalten, zwingen, foltern,
)Laudeck in der Gemeinde Ladis , das vom Schlosse Laudeck seinen Namen trägt, war ein Eigenthum der Grafen von Tirol und von
Meinhard II. seiner Gemahlin als Witwensitz im J. 1259 bestimmt, und muss von Landeck wohl unterschieden werden.
Abstricken einem etwas, bedeutet einem etwas besonders auf intrigante Weise vorenthalten, entziehen. z. B. ein Recht, die Freiheit
Nahrung etc. Vgl. Schmeller, II. 881