Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente 
Art. 38 im Entwurf von Beck vor, dass 400 Bürger mit einer begründeten 
Eingabe an die Regierung den Landtag einberufen konnten. Das Refe- 
rendum gegen Gesetzesbeschlüsse des Landtages wurde hingegen gar 
nicht aufgeführt. Das Initiativrecht des Volkes war in diesem Entwurfs- 
stadium nur schwach, da es faktisch als Antragsrecht zuhanden des 
Landtages formuliert war und nicht unbedingt eine Volksabstimmung 
nach sich gezogen hätte. Jedenfalls war in der Vorlage nur von einer 
Behandlung im Landtag die Rede, nicht von einer Volksabstimmung. 
Dieser Verfassungsentwurf stellte eine wichtige Grundlage bei der Erar- 
beitung der Verfassung von 1921 dar, wobei aber die direkten Volks- 
rechte erst im Zuge der weiteren Bearbeitung der Verfassung deutlich 
ausgeweitet und gestärkt wurden. 
Auf der Grundlage der Schlossabmachungen, welche den 
Abschluss eines längeren Tauziehens um die Neuordnung des Staates 
markierten und den Startschuss für die Ausarbeitung einer neuen Verfas- 
sung bildeten, erliess Fürst Johann II. von Liechtenstein!?! am 11. Sep- 
tember 1920 eine Entschliessung, in welcher die Grundzüge der neuen 
Verfassung skizziert wurden.? Hauptpunkte waren die Verankerung 
der Staatsgewalt in Fürst und (neu) Volk, die Verantwortlichkeit der 
Regierung gegenüber dem Fürsten und (neu) dem Landtag, die Zusam- 
mensetzung der Regierung móglichst (sic!) aus gebürtigen Liechtenstei- 
nern, Abschaffung der Ernennung von bis dahin drei Landtagsabgeord- 
neten durch den Fürsten, Errichtung eines Staatsgerichtshofes zum 
Schutz der staatsbürgerlichen Rechte und zur Entscheidung von Kom- 
petenzkonflikten und anderem sowie weitere Leitlinien für eine künftige 
Verfassung. 
Zusätzlich wurden direktdemokratische Volksrechte aufgeführt, 
nunmehr aber in einer erweiterten Fassung. Unter Punkt 6 wurde die 
bereits bekannte Forderung über die Einberufung des Landtages wieder- 
holt: «Er ist je nach Bedarf, jedenfalls aber über begründetes schriftliches 
  
mung nach sich, wáhrend agenda initiatives in den Reprásentativorganen behandelt 
werden. 
151 Zur Person von Fürst Johann IL. siehe Evelin Oberhammer, «Liechtenstein, Johann 
II. von», in: HLFL, S. 541—543. 
152  Entschliessung des Fürsten Johann II. von Liechtenstein auf Grundlage der Schloss- 
abmachungen, datiert Vaduz, den 11. September 1920, abgedruckt in: VU 1996 
(Schlossabmachungen), S. 187ff., ebenso in Ospelt und Vogt 2015, S. 516ff., Dok. 159. 
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