Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Einführung, Ausbau und Änderung direktdemokratischer Instrumente 
Die Entwicklung der direktdemokratischen Instrumente seit der Ein- 
führung der Verfassung im Jahr 1921 bis ins Jahr 2017 ist in der nachste- 
henden Tabelle 9 aufgelistet. In den folgenden Kapiteln werden die poli- 
tischen Auseinandersetzungen bei der Einführung der betreffenden In- 
strumente sowie die Instrumente selbst ausführlicher beschrieben. 
Tabelle 9: Entwicklung der Gesetzgebung zu direktdemokratischen Rechten 
in Liechtenstein seit 1921 
  
  
  
  
  
LGBl. Beschluss Inhalt 
LGBl. Verfassung des Fürstentums Liechten- Einführung direktdemokratischer Volksrechte 
1921.015 stein vom 5. Oktober 1921 . is . 
Instrumente: Formulierte Initiative, einfache 
Initiative, Referendum, Einberufung und Ab- 
berufung des Landtags 
LGBI. Gesetz vom 31. August 1922 betreffend — Prázisierung der Verfahren zu den direkt- 
1922.028 | die Ausübung der politischen Volks- demokratischen Instrumenten gemáss Verfas- 
rechte in Landesangelegenheiten sung 
LGBI. Steuergesetz vom 11. Januar 1923 Einführung einer obligatorischen Volksab- 
1923.002 Lan dtagsbeschluss vom 21. November Stimmung bei Erhöhung der Steuersätze auf 
. das Anderthalbfache der Sätze, mit welchen 
1922 und Volksabstimmung vom 24. De- . . . 
; die Steuer im abgelaufenen Finanzjahr erho- 
zember 1922 aufgrund eines Landtags- . . 
berchrens ben wurden (Art. 40 Abs. 2), übernommen in 
8 Art. 51 Abs. 2 des Steuergesetzes von 1961 
(LGBl. 1961.007), aufgehoben mit dem Steu- 
ergesetz von 2010 (LGBI. 2010.340, Inkraft- 
treten am 1. Januar 2011) 
LGBI. Verfassungsgesetz vom 30. Dezember Art. 48 Abs. 2 und 3, Art. 64 Abs. 2 und 4, 
1947.055 1947 betreffend die Abänderung der Art. Art. 66 Abs. 1 und 2 LV abgeändert: 
f 5. Ok- . 
48, 64 und 66 der Verfassung vom 5, O Unterschriftenquorum auf 600 bzw. 900 er- 
tober 1921 - 
hóht 
Limit für Finanzreferendum auf 50 000 Fran- 
ken (einmalig) bzw. 20 000 (jáhrlich) erhóht 
LGBI. Verfassungsgesetz vom 11. April 1984 Art. 29 Abs. 2, Art. 48, 64 und 66 LV abge- 
1984.027 über die Abänderung der Verfassung ändert: 
vom 5. Oktober 1921 (Einführung des 
Frauenstimmrechts) 
Volksabstimmung vom 29. Juni /1. Juli 
1984 aufgrund eines Landtagsbegehrens 
Einführung Frauenstimmrecht 
Unterschriftenquorum auf 1000 bzw. 1500 er- 
höht 
  
75
	        

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