Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Praxis der direkten Demokratie 
verband wurden schon mit dem Mittel einer Initiative bekämpft. Das 
Vorhaben scheiterte aber, da die erforderlichen Unterschriften nicht zu- 
stande kamen.» 
6.3.9.2 Rauchverbot 
2008/2009 wurde das gàánzliche oder teilweise Rauchverbot in der Gas- 
tronomie (Nichtraucherschutz) zu einem intensiv diskutierten Thema, 
welches auch zu direktdemokratischen Aktivitáten führte. Nachdem ein 
entsprechender Gesetzesbeschluss des Landtags noch ohne Referendum 
in die Rechtsordnung Eingang gefunden hatte, starteten Gastronomen 
aufgrund ihrer negativen Erfahrungen mit dem neuen Gesetz wenig spá- 
ter eine Volksinitiative zur Lockerung des Rauchverbots.5* Eine Beson- 
tergezogen, der schliesslich die Bestimmungen betreffend Pflichtmitgliedschaft (der 
Beschwerdeführer verwendete den Begriff «Zwangsmitgliedschaft») im Gesetz be- 
treffend die Errichtung einer Gewerbegenossenschaft (Art. 1 Abs. 1 Satz 1, LGBL 
1936.002) und in den Statuten der Gewerbe- und Wirtschaftskammer fiir das Fiirs- 
tentum Liechtenstein (Art. 3, LGBl. 1998.066) aufhob. 
573. Am 19. Juli 1949 reichten Ewald Kaiser aus Mauren und Hugo Kranz aus Nendeln 
ein Initiaivbegehren ein, welches auf Aufhebung von Art. 96 Abs. 3 des Arbeiter- 
schutzgesetzes vom 29. November 1945 (LGBI. 1946.004) und der Verordnung vom 
23. Mai 1946 betreffend Einführung der Arbeitskarte und Erhebung einer Umlage 
(LGBI. 1946.018) sowie der Verordnung vom 5. August 1946 betreffend Arbeits- 
karte (LGBl. 1946.022) zielte. Diese statuierten einen verpflichtenden Beitrag aller 
unselbststándig erwerbenden Einwohner des Landes von mindestens 1 Franken pro 
Jahr, welcher von der Regierung eingezogen und an die anerkannten Arbeiterorga- 
nisationen verteilt wurde. In der Verordnung vom 23. Mai 1946 wurde die Umlage 
zwischen 1 Franken (Einkommen von 101 bis 500 Franken pro Jahr) und 6 Franken 
(Einkommen von 3501 bis 4000 Franken), für jede weiteren 500 Franken 1 Franken 
mehr, festgelegt. Die Umlage wurde über die Gemeindesteuerkasse eingezogen. Das 
Initiativbegehren wurde am 26. Juli 1949 kundgemacht (Liechtensteiner Volksblatt 
vom 30. Juli 1949). In Presseeinsendungen wurde von Arbeiterkreisen vehement ge- 
gen die Initiative angekámpft und an die Arbeiter appelliert, «seine Unterschrift für 
diese Initiative im ureigensten Interesse nicht herzugeben» (Liechtensteiner Vater- 
land vom 3. August 1949). Die Unterstützer argumentierten hingegen, dass es «mit 
den Grundsátzen der Demokratie unvereinbar ist, einem freien Bürger eine Bei- 
wagspflicht für einen Verband aufzuzwingen» (Liechtensteiner Vaterland vom 
6. August 1949). Am 14. September wurde kundgemacht, dass die Frist zur Einrei- 
chung der Unterschriften unbenützt abgelaufen und das Begehren somit nicht zu- 
stande gekommen sei (Liechtensteiner Volksblatt vom 17. September 1949). 
574  BuÀ Nr. 153/2008. 
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