Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

5.4 
Abstimmungsverfahren 
Das GemG 1996 sieht Abstimmungsverfahren sowohl an tatsächlichen 
Bürgerversammlungen, also Präsenzversammlungen, wie auch in Form 
von Urnenabstimmungen (einschliesslich Briefwahl) vor. 
5.4.1 Offene und geheime Abstimmung 
Das GemG würde nach Art. 85 offene Abstimmungen «durch Hander- 
heben oder Aufstehen von den Sitzen» erlauben. Art. 86 regelt, dass auf 
Antrag von mindestens einem Achtel der anwesenden Stimmberechtig- 
ten oder fünfzehn anwesenden Stimmberechtigten eine geheime Abstim- 
mung verlangt werden kann. In den folgenden Art. 87 und 88 wird aus- 
serdem definiert, dass eine Versammlung Eintreten oder Nichteintreten 
beschliesst, allenfalls auch Rückweisung an den Gemeinderat oder Ver- 
schiebung. Ferner sind Änderungsanträge möglich und es wird das Ab- 
stimmungsverfahren in solchen Fällen festgelegt. Schliesslich kann jeder 
Stimmberechtigte auch Teilung einer Abstimmungsfrage verlangen. 
Die Bestimmungen zu tatsächlichen Versammlungsabstimmungen 
sind jedoch weitgehend theoretischer Natur. Im Zuge der Neuordnung 
des Gemeindegesetzes wurde der Versuch unternommen, die Versamm- 
lungsdemokratie zu reaktivieren.*® Die Form der Abstimmung durch 
Gemeindeversammlungen wird jedoch nicht praktiziert. 
  
448  Schiess Rütimann 2015, S. 48. 
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