5.2
Stimmrecht
Auf Landesebene ist klar, dass man entweder ein Stimmrecht hat oder
nicht, unabhängig davon, ob es sich um Landtagswahlen, ein direktde-
mokratisches Verfahren oder eine Volksabstimmung aufgrund eines
Landtagsbegehrens handelt. Auf Gemeindeebene ist hingegen zu unter-
scheiden zwischen den Rechten der ortsansässigen Gemeindebürger, den
Rechten der ortsansässigen Landesbürger und gegebenenfalls noch den
Rechten der Bürgergenossenschafter. Auf Letztere wird hier nicht weiter
eingegangen, weil es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts
handelt, die in «Fortführung der alten Rechte und Übungen» das Genos-
senschaftsgut verwalten, aber kein politisches Gremium darstellen.*®
Teilweise wurden die Genossenschaften in einem Regelungsverfahren
aufgelöst und der politischen Gemeinde einverleibt, in einigen Gemein-
den bestehen sie nach wie vor.*»?
5.2.1 Landesbürgerrecht und Gemeindebürgerrecht
Grundsätzlich gilt, dass alle Landesbürger mit Ausnahme der Mitglieder
des Fürstenhauses auch ein Gemeindebürgerrecht besitzen müssen und
dass man nur einer Gemeinde als Bürger angehören kann (Art. 14 GemG).
Das Gemeindebürgerrecht wird durch Geburt, durch Annahme
an Kindes statt oder durch Auffinden eines Kindes unbekannter Ab-
stammung (Findelkind) erworben, durch Einbürgerung infolge Ehe-
438 Gesetz vom 20. März 1996 über die Bürgergenossenschaften, LGBI. 1996.077,
zitiert Art. 2 Abs. 1. Siehe auch Schiess Rütimann 2016, Rz. 24-28; 2015, S. 47-50.
439 Schiess 2015, S. 47. Siehe auch Hinweise bei Bussjäger (2014b) in einer Stellung-
nahme zu einer Postulatsbeantwortung der Regierung betreffend die mógliche
Abschaffung des Gemeindebürgerrechts.
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