Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

5.1 
Die Gemeindeversammlung 
5.1.1 Zwei Bedeutungen von Gemeindeversammlung 
Zunächst muss der Begriff «Gemeindeversammlung» geklärt werden. 
Im GemG wird dieser Begriff doppeldeutig verwendet. Einerseits ist 
damit die Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder der Gemein- 
de an einem zentralen Ort gemeint, wo die Stimmberechtigten infor- 
miert werden, diskutieren und eventuell Beschlüsse fassen. Entspre- 
chend resultieren daraus Beschlüsse der Gemeindeversammlung. Die 
Gemeindeversammlung wird über Beschluss des Gemeinderates vom 
Gemeindevorsteher einberufen (Art. 27 Abs. 1 GemG). 
Art. 27 GemG (Einberufung, Verhandlungsfähigkeit) 
  
1) Die Gemeindeversammlung wird über Beschluss des Gemeinderates vom 
Gemeindevorsteher einberufen. 
[..] 
Andererseits bezeichnet die Gemeindeversammlung die Gesamtheit der 
Stimmberechtigten einer Gemeinde, also nicht deren Präsenzversamm- 
lung an einem Versammlungsort. Als solche ist sie nach Art. 25 GemG 
«das oberste Organ der Gemeinde». 
Art. 24 GemG (Zusammensetzung) 
  
Die Gemeindeversammlung wird aus den in der Gemeinde wohnhaften Stimmbe- 
rechtigten gebildet. 
Art. 25 GemG (Stellung, Aufgaben und Befugnisse) 
  
1) Die Gemeindeversammlung ist das oberste Organ der Gemeinde. 
[..] 
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