Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Beschwerdemöglichkeiten 
2) Sie kann, je nachdem die die Nichtigkeit begründenden Handlungen oder Vor- 
gänge nur auf die Abstimmung in einem Abstimmungsorte oder auf die des ganzen 
Landes sich erstrecken, die Abstimmung ganz oder teilweise nichtig erklären und 
hat in diesem Falle eine neue Abstimmung für den betreffenden Abstimmungsort 
oder das ganze Land anzuordnen. 
3) Im übrigen finden Art. 64 bis 66 dieses Gesetzes auf die Beschwerdeführung und 
Nichtigerklärung sinngemässe Anwendung, soweit dessen Bestimmungen offen- 
sichtlich nicht als unanwendbar zu gelten haben oder in vorstehenden Absätzen 
nicht Abweichungen enthalten sind. 
Im Falle einer Nichtigerklärung einer Initiative im Vorprüfverfahren ist 
dagegen Beschwerde an den StGH zulässig (Art. 70b Abs. 3 LV, siehe 
folgendes Kapitel). 
Nach diesen einleitenden Bemerkungen wenden wir uns den Be- 
schwerdemöglichkeiten in den einzelnen Verfahrensschritten zu. 
4.12.1.2 Beschwerden beim Anmeldeverfahren eines Begehrens 
Es ist möglich, dass bereits der Versuch, eine Initiative anzumelden, 
scheitert. Gemeindeinitiativen können nach Art. 70 Abs. 2 VRG nur 
durch den Gemeinderat, die Gemeindevorsteher oder ein stimmberech- 
tigtes Mitglied der Gemeinde, Sammelinitiativen nur durch den betref- 
fenden Initianten angemeldet werden. Nach Art. 70 Abs. 3 VRG dürfen 
sie nicht ergriffen werden, wenn über den gleichen Gegenstand innerhalb 
von zwei Jahren bereits einmal eine Volksabstimmung stattgefunden hat. 
Ein Begehren zur Abberufung des Landtages darf innerhalb eines Jahres 
nur einmal gestellt werden. Sie werden ansonsten von der Behörde 
zurückgewiesen, wogegen Beschwerde möglich ist. Und weiter: 
Art. 70 VRG (Fristen) 
[...] 
4) Eingaben, die gegen vorstehende Bestimmungen verstossen, können von der 
  
Behörde zurückgewiesen und die Einberufung einer Gemeindeversammlung kann 
verweigert werden. Gegen diese Zurückweisung oder Verweigerung ist Beschwerde 
zulässig. 
Wie in Kapitel 3.1.4.4.2 ausgeführt, findet nach der Anmeldung einer 
Initiative ein Vorprüfverfahren statt, bei welchem zunächst der Regie- 
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