Ungültige, leere und gültige Stimmen
Der erwähnte Art. 52 VRG regelt eigentlich das Verfahren bei Wahlen.
Dennoch sind die meisten Bestimmungen auch in Bezug auf Abstim-
mungen sinngemäss anwendbar.
Art. 52 VRG (Ungültige Stimmzettel)
a) im Allgemeinen
Ungültig sind:
a) Stimmzettel nicht amtlicher Natur;
b) Stimmzettel, denen nicht mit Sicherheit der Name irgend eines der vorgeschlage-
nen Kandidaten zu entnehmen ist;
c) Stimmzettel, die Bemerkungen beleidigender Art enthalten;
d) Stimmzettel, die Zeichen zum offenkundigen Zweck einer Kontrolle enthalten.
Bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses ist es jedoch unerheb-
lich, ob ein Stimmzettel leer oder ungültig ist. Beide werden nicht be-
rücksichtigt, werden aber separat protokolliert.
4.9.2 Gültige Stimmen
Die gültigen Stimmen können als Restkategorie aller abgegebenen Stim-
men, also abzüglich der ungültigen und leeren Stimmen, betrachtet wer-
den. Das heisst, dass alle formellen Kriterien erfüllt sind, also: Stimmbe-
rechtigung, fristgerechtes und ortsgerechtes Abstimmen, Korrektheit
der Abstimmungsunterlagen, weitere formelle Erfordernisse bei briefli-
cher Stimmabgabe. Ferner muss das Stimmkuvert einen amtlichen
Stimmzettel enthalten, der Stimmzettel muss im richtigen Kuvert einge-
legt sein, schliesslich muss der Stimmzettel so ausgefüllt sein, dass der
Wille des Abstimmenden klar erkennbar ist (Ja oder Nein) bzw. im Falle
eines Abstimmungszettels mit mehreren Vorlagen und der Möglichkeit
des doppelten oder mehrfachen Ja mindestens bei einer Abstimmungs-
vorlage ein klarer Wille erkennbar ist.
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