Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.9 
Ungültige, leere und 
gültige Stimmen 
Das VRG regelt eindeutig, dass sowohl ungültige wie auch leere Stim- 
men bei der Ermittlung des Abstimmungsergebnisses nicht berücksich- 
tigt werden. 
Art. 84 VRG (Ermittlung des Abstimmungsergebnisses) 
  
1) Leere und ungültige Stimmzettel fallen bei der Ermittlung des absoluten Mehrs 
ausser Betracht. Bei Abstimmungen über mehrere Vorschläge gilt dies auch für nicht 
beantwortete Einzelfragen; das absolute Mehr wird dabei für jeden Vorschlag 
getrennt ermittelt. 
[..] 
Allerdings werden die Stimmen differenziert in den Abstimmungsproto- 
kollen registriert, also auch die Zahl der ungültigen und leeren Stimmen. 
4.9.1 Ungültige und leere Stimmen 
Als leer ist eine Stimme zu betrachten, wenn sich im Abstimmungsku- 
vert nichts befindet. 
Als ungültig ist eine Stimme zu betrachten, wenn bei der briefli- 
chen Abstimmung formelle Vorschriften nicht eingehalten wurden und 
beispielsweise kein Stimmkuvert in die Urne gelangt oder wenn Krite- 
rien gemäss dem nachstehend zitierten Art. 52 VRG und Art. 73 VRG 
verletzt sind. 
Art. 73 VRG (Prüfung der Abstimmungszettel) 
  
1) Ungültig sind Stimmzettel, deren Inhalt sich weder als ein bestimmtes Ja noch 
Nein erkennen lässt. 
2) Im Übrigen finden die Bestimmungen des Art. 52 sinngemässe Anwendung 
(Art. 84). 
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