Verfahren und Regelungen bei Volksabstimmungen
Art. 8a VRG [b) Prüfung]
1) Die brieflich abgegebenen Stimmen werden in den Zustellkuverts belassen und
bis zur Öffnung durch die Wahl- oder Abstimmungskommission an einem sicheren
Ort unter Verschluss gehalten.
2) Die Wahl- oder Abstimmungskommission öffnet die Zustellkuverts frühestens
um 17.00 Uhr des dem Wahl- oder Abstimmungssonntag vorausgehenden Freitags
und prüft, ob die briefliche Stimmabgabe gültig ist.
3) Sie ist gültig, wenn:
a) das amtlich vorgedruckte und eigens für die Wahl oder Abstimmung gekenn-
zeichnete Zustellkuvert für die briefliche Stimmabgabe verwendet wurde und dieses
verschlossen ist;
b) der Stimmende vorbehaltlich von Art. 30 Abs. 3 im Stimmregister eingetragen ist;
c) die Stimmkarte beiliegt und die auf der Stimmkarte vorgedruckte Erklärung für
die briefliche Stimmabgabe persönlich unterzeichnet ist; und
d) die Stimme spätestens an dem in Art. 8 Abs. 4 genannten Zeitpunkt eingegangen
ist.
[..]
Die Briefwahl hat sich als Abstimmungsart fast vollstándig durchgesetzt.
Abbildung 11 zeigt den Anteil derjenigen, die bei Abstimmungen seit
1999 mittels Briefwahl teilgenommen haben.
4.8.3 Elektronische Stimmabgabe
Die elektronische Stimmabgabe ist bislang in Liechtenstein nicht einge-
führt. Mit LGBI. 2004.235 wurde aber bereits gesetzlich Vorkehrung
getroffen, um in nicht definierter Zukunft die elektronische Stimmab-
gabe, die auf dem Verordnungsweg einzuführen wäre, zu versuchen.
Art. 8b VRG (Elektronische Stimmabgabe)
1) Die Regierung kann im Einvernehmen mit interessierten Gemeinden örtlich, zeit-
lich und sachlich begrenzte Versuche zur elektronischen Stimmabgabe genehmigen.
2) Die Kontrolle der Stimmberechtigung, das Stimm- und Wahlgeheimnis sowie die
Erfassung aller Stimmen müssen gewährleistet und Missbráuche ausgeschlossen
bleiben.
3) Die Regierung regelt die Voraussetzungen für die elektronische Stimmabgabe,
insbesondere die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeits-
gründe, mit Verordnung.
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