4.6
Teilnahme- und Stimmenquorum
Bei der Ermittlung des Abstimmungsresultates — Zustimmung oder Ab-
lehnung — werden bei allen landesweiten Volksabstimmungen grund-
sätzlich nur die gültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Es besteht
somit kein Teilnahmequorum, etwa in der Form, dass ein bestimmter
Prozentsatz der Stimmberechtigten an einer Abstimmung teilnehmen
muss, damit sie überhaupt gültig ist.
Es besteht auch kein Stimmenquorum, wonach ein Beschluss nur
gültig wäre, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Stimmberechtigten
einer Vorlage zustimmt.
In allen Fällen gilt der Grundsatz, dass für eine Zustimmung die
Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen erforderlich
ist, wobei es, wie weiter oben ausgeführt, Sonderregelungen beim Ver-
fahren mit doppeltem oder mehrfachem Ja oder beim zweistufigen
Abstimmungsvorgang gibt.
Anders sieht es bei Gemeindeabstimmungen aus, wo ein Teilnah-
mequorum von einem Sechstel vorgeschrieben ist (siehe Kapitel 5.4.3).
Der Landtag seinerseits kennt bei seinen Beschlüssen — also auch
solchen über ein Landtagsbegehren — ein Anwesenheitsquorum. Aber
auch dort besteht kein Teilnahmequorum. Nach Art. 58 Abs. 1 LV müs-
sen «wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten»
bei Beschlüssen anwesend sein. Dies sind beim aktuell 25-kópfigen
Landtag 17 Abgeordnete. Wie viele sich davon an der Abstimmung
beteiligen müssen, damit eine Abstimmung gültig ist, ist nicht vorge-
schrieben.*9e
396 Im Extremfall kónnte eine einzelne Abgeordnetenstimme ausreichen, solange das
Anwesenheitsquorum erfüllt ist und alle ausser der einzelnen Ja-Stimme Stimment-
haltung üben würden.
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