Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.6 
Teilnahme- und Stimmenquorum 
Bei der Ermittlung des Abstimmungsresultates — Zustimmung oder Ab- 
lehnung — werden bei allen landesweiten Volksabstimmungen grund- 
sätzlich nur die gültig abgegebenen Stimmen berücksichtigt. Es besteht 
somit kein Teilnahmequorum, etwa in der Form, dass ein bestimmter 
Prozentsatz der Stimmberechtigten an einer Abstimmung teilnehmen 
muss, damit sie überhaupt gültig ist. 
Es besteht auch kein Stimmenquorum, wonach ein Beschluss nur 
gültig wäre, wenn ein bestimmter Prozentsatz der Stimmberechtigten 
einer Vorlage zustimmt. 
In allen Fällen gilt der Grundsatz, dass für eine Zustimmung die 
Mehrheit der im ganzen Lande gültig abgegebenen Stimmen erforderlich 
ist, wobei es, wie weiter oben ausgeführt, Sonderregelungen beim Ver- 
fahren mit doppeltem oder mehrfachem Ja oder beim zweistufigen 
Abstimmungsvorgang gibt. 
Anders sieht es bei Gemeindeabstimmungen aus, wo ein Teilnah- 
mequorum von einem Sechstel vorgeschrieben ist (siehe Kapitel 5.4.3). 
Der Landtag seinerseits kennt bei seinen Beschlüssen — also auch 
solchen über ein Landtagsbegehren — ein Anwesenheitsquorum. Aber 
auch dort besteht kein Teilnahmequorum. Nach Art. 58 Abs. 1 LV müs- 
sen «wenigstens zwei Drittel der gesetzlichen Zahl der Abgeordneten» 
bei Beschlüssen anwesend sein. Dies sind beim aktuell 25-kópfigen 
Landtag 17 Abgeordnete. Wie viele sich davon an der Abstimmung 
beteiligen müssen, damit eine Abstimmung gültig ist, ist nicht vorge- 
schrieben.*9e 
  
396 Im Extremfall kónnte eine einzelne Abgeordnetenstimme ausreichen, solange das 
Anwesenheitsquorum erfüllt ist und alle ausser der einzelnen Ja-Stimme Stimment- 
haltung üben würden. 
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