Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Spezifische Regelungen bei Gemeindebegehren 
Tabelle 22: Stimmberechtigte und Quorum von einem Sechstel der Stimm- 
berechtigten nach Gemeinden (nach Zahl der Stimmberechtigten geordnet, 
Stand: Februar 2017) 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
Gemeinde Stimmberechtigte?° 1/6 der Stimmberechtigten 
Schaan 3 009 502 
Vaduz 2 644 441 
Balzers 2611 436 
Triesen 2578 430 
Eschen-Nendeln 2254 376 
Mauren-Schaanwald 2021 337 
Triesenberg 1726 288 
Ruggell 1224 204 
Gamprin-Bendern 881 147 
Schellenberg 612 102 
Planken 246 41 
  
deversammlungen zustande kommen muss, bevor die Vorlage zur Be- 
schlussfassung in den Landtag gelangt und — im Ablehnungsfall zwin- 
gend - endlich einer Volksabstimmung zugeführt wird. In mindestens 
drei Gemeinden müssen also bereits vorab Abstimmungen durchgeführt 
werden. Lehnt eine der Gemeinden, in denen die Initiative ergriffen 
wird, die Initiative bei ihrem Gemeindeversammlungsbeschluss ab, kann 
es bereits erledigt sein, wenn nicht sicherheitshalber in mehr als der min- 
destens notwendigen Zahl von Gemeinden Abstimmungen veranlasst 
worden sind. 
Um ein Gemeindebegehren zu stellen, muss in den Gemeinden je- 
weils ein Sechstel der Stimmberechtigten das Begehren unterzeichnen 
(Art. 68 Abs. 2 VRG). Würde man in den stimmenstárksten Gemeinden 
Schaan, Balzers und Vaduz (siehe Tabelle 22) ein Begehren anstreben, 
wáren mindestens rund 1400 Unterschriften notwendig. Für die Einbe- 
rufung von Gemeindeversammlungen in Gamprin, Schellenberg und 
Planken würden dagegen theoretisch rund 300 Unterschriften genügen. 
Das Quorum von einem Sechstel der Stimmberechtigten ist im Ver- 
lauf der Zeit nie angepasst worden. Im Gegensatz dazu ist die erforder- 
  
380 Zahl der Stimmberechtigten bei den Landtagswahlen vom 5. Februar 2017. 
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