Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

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Spezifische Regelungen 
bei Gemeindebegehren 
Volksabstimmungen kónnen aufgrund von Landtagsbegehren, Sammel- 
begehren oder Gemeindebegehren stattfinden. Die Bestimmungen zu 
den Gemeindebegehren sind in Art. 68 VRG geregelt und sind weitge- 
hend identisch mit der ursprünglichen Fassung von Art. 22 VRG 1922. 
Art. 68 VRG (1973) (Gemeindebegehren) 
  
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1) Wenn Referendums- und Initiativbegehren durch Gemeinden ausgeübt werden 
wollen, so müssen gleichlautende Begehren in einer Mindestzahl von Gemeinden an 
Gemeindeversammlungen mit absolutem Mehr der anwesenden Bürger beschlossen 
werden. 
2) Die Anordnung und Abhaltung dieser Gemeindeversammlungen erfolgt nach 
den Bestimmungen des Gemeindegesetzes durch den Gemeindevorsteher oder auf 
Verlangen von einem Sechstel der Suimmberechtigten. 
3) Ein beschlossenes Gemeindebegehren hat zu enthalten: 
a) eine genaue Formulierung des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens; 
bei Initiativen, die eine blosse Anregung enthalten, ist der Zweck des verlangten Be- 
schlusses oder Gesetzes anzugeben; ausserdem kann es noch enthalten: 
b) bei Initiativbegehren eine kurze und sachliche Begründung der Vorschläge; 
c) ein vom Gemeindevorsteher und einem Mitglied des Gemeinderates unterzeich- 
netes Versammlungsprotokoll der Gemeinde, aus dem das Datum der Gemeinde- 
versammlung, die Form, in der das Begehren zur Abstimmung gebracht und ange- 
nommen wurde, die Zahl der teilnehmenden Stimmberechtügten und die Zahl der 
Annehmenden zu ersehen sind. 
4) Dieses Protokoll ist, wenn es nicht mit dem Begehren verbunden ist, diesem Be- 
gehren als Beilage beizugeben. 
5) Gemeindeabstimmungen, denen keine richtige oder vollstindige Kenntnisgabe 
des Referendums- beziehungsweise Initiativbegehrens an die Stimmberechtigten, sei 
es an der Versammlung selbst oder vorher durch Miueilung an einer Vorversamm- 
lung oder persónliche Zustellung vorausgegangen ist, sind ungültig. 
6) Die Protokolle nebst Begehren sind der Regierung zu übermitteln, welche sie im 
Sinne der nachfolgenden Bestimmungen über die Sammelbegehren zu behandeln hat.
	        

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