Unterschriftensammlung
schlüssen zum Referendum geleistet wurden. Das Datum des Beginns
der Unterschriftensammlung sowie einzelner geleisteter Unterschriften
darf daher nicht vor diesem Stichtag liegen. Solche verfrühten Unter-
schriften würden für ungültig erklärt.
4.3.5 Prüfung der Unterschriften
Nach Art. 69 Abs. 2 VRG werden die gesammelten Unterschriften auf-
grund des Stimmregisters in den jeweiligen Gemeinden, in denen die
Unterzeichnenden ihre politischen Rechte ausüben, gebührenfrei
geprüft und deren Gültigkeit bescheinigt. Die Eingaben dürfen nur
Unterschriften von Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde ent-
halten, andere werden als ungültig («nicht geschrieben») taxiert (Abs. 4).
Die Eingaben können einzeln oder kollektiv erfolgen, also auf einem
Unterschriftenbogen mit mehreren Unterzeichnenden (Abs. 3).
Wenn die Unterschriftensammlung abgeschlossen ist und die von
den Gemeinden beglaubigten Unterschriftenbogen bei der Regierung
eingereicht sind, unternimmt die Regierung nochmals eine Prüfung der
Unterschriften (Art. 25 VRG 1922 bzw. Art. 71 VRG 1973).
Neben den ungültigen und verspätet eingereichten Unterschriften-
bogen fallen ausser Betracht: Unterschriften Nichtstimmberechtigter;
Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten
stammen; Unterschriften auf Bogen ohne Gemeindeangabe (falls der
Unterzeichner dies nicht selbst beigefügt hat); mehrfache Unterschriften
eines Stimmberechtigten. Sodann veranlasst die Regierung die Publika-
tion der Ergebnisse der Prüfung des eingereichten Begehrens (Art. 71
Abs. 2 VRG).
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