Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Unterschriftensammlung 
schlüssen zum Referendum geleistet wurden. Das Datum des Beginns 
der Unterschriftensammlung sowie einzelner geleisteter Unterschriften 
darf daher nicht vor diesem Stichtag liegen. Solche verfrühten Unter- 
schriften würden für ungültig erklärt. 
4.3.5 Prüfung der Unterschriften 
Nach Art. 69 Abs. 2 VRG werden die gesammelten Unterschriften auf- 
grund des Stimmregisters in den jeweiligen Gemeinden, in denen die 
Unterzeichnenden ihre politischen Rechte ausüben, gebührenfrei 
geprüft und deren Gültigkeit bescheinigt. Die Eingaben dürfen nur 
Unterschriften von Stimmberechtigten der betreffenden Gemeinde ent- 
halten, andere werden als ungültig («nicht geschrieben») taxiert (Abs. 4). 
Die Eingaben können einzeln oder kollektiv erfolgen, also auf einem 
Unterschriftenbogen mit mehreren Unterzeichnenden (Abs. 3). 
Wenn die Unterschriftensammlung abgeschlossen ist und die von 
den Gemeinden beglaubigten Unterschriftenbogen bei der Regierung 
eingereicht sind, unternimmt die Regierung nochmals eine Prüfung der 
Unterschriften (Art. 25 VRG 1922 bzw. Art. 71 VRG 1973). 
Neben den ungültigen und verspätet eingereichten Unterschriften- 
bogen fallen ausser Betracht: Unterschriften Nichtstimmberechtigter; 
Unterschriften, welche nicht von der Hand des Stimmberechtigten 
stammen; Unterschriften auf Bogen ohne Gemeindeangabe (falls der 
Unterzeichner dies nicht selbst beigefügt hat); mehrfache Unterschriften 
eines Stimmberechtigten. Sodann veranlasst die Regierung die Publika- 
tion der Ergebnisse der Prüfung des eingereichten Begehrens (Art. 71 
Abs. 2 VRG). 
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