Unterschriftensammlung
In kleinerem Stil werden bei den meisten Sammelbegehren Formverlet-
zungen festgestellt. Dies geht aus den Unterlagen der einzelnen Be-
gehren hervor. Die Zahl der eingereichten Unterschriften und die Zahl
der von den Gemeinden beglaubigten Unterschriften weichen meistens
voneinander ab. Einige Unterschriften werden doppelt geleistet, andere
sind auf einem Bogen geleistet worden, welcher nicht die Gemeindebe-
zeichnung des Stimmberechtigten trägt usw. Für Unterschriftensammler
ist es daher ratsam, eine genügend hohe Reserve an Unterschriften ein-
zukalkulieren.
4.3.4 Formvorschriften zu den Unterschriftenbogen
Unterschriften zu Begehren können nur in Papierform auf Unterschrif-
tenbogen mittels persönlicher Unterschrift geleistet werden. Elektroni-
sche Unterschriften und andere Formen zur Unterzeichnung eines Be-
gehrens sind nicht zulässig.
Bei Sammelbegehren gelten formale Kriterien für die Unterschrif-
tenbogen, die eingehalten werden müssen und kontrolliert werden. Die
Unterschriftenbogen werden vorab nicht geprüft, sondern werden von
den Initianten selbst gestaltet. Es existieren keine amtlichen Vorlagen.
Erst wenn die Unterschriftenbogen eingereicht werden, werden sie auf
ihre Korrektheit hin überprüft.
Formvorschriften ergeben sich aus den Anforderungen bei der
Unterschriftensammlung, wie sie im vorangegangen Kapitel näher aus-
geführt worden sind. Demzufolge müssen die Unterschriftenbogen den
korrekten Hinweis auf den Gegenstand des Referendumsbegehrens, den
exakten Wortlaut eines Initiativbegehrens oder klar formulierte Anlie-
gen einer einfachen Initiative enthalten, die Bezeichnung der Gemeinde,
in welcher die auf diesem Bogen Unterschreibenden ihr Stimmrecht aus-
üben, das Datum des Beginns der Unterschriftensammlung, die Mög-
lichkeit der eindeutigen Identifikation der Unterzeichnenden (Name,
Vorname, Adresse), die eigenhändige Unterschrift der betreffenden Per-
sonen sowie das Datum der Unterzeichnung. Falls diese Formalien nicht
eingehalten werden, sind ganze Unterschriftenbogen oder einzelne Un-
terschriften aus formellen Gründen ungültig.
Die Unterschriften dürfen erst nach der amtlichen Publikation des
angemeldeten Begehrens bzw. nach der Ausschreibung von Landtagsbe-
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