Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Unterschriftensammlung 
2) Die Stimmberechtigung und Unterschrift der Unterzeichner ist von der Gemein- 
devorstehung derjenigen Gemeinde, in welcher dieselben ihre politischen Rechte 
ausüben, auf der betreffenden Eingabe selbst unter Beifügung des Datums am 
Schlusse samthaft, aufgrund des Stimmregisters und der Angaben des Unterschrif- 
tensammlers oder des Unterschriebenen selbst zu bescheinigen. Hierfür dürfen 
keine Gebühren berechnet werden. 
3) Die Eingaben können einzeln oder zusammen (kollektiv) eingereicht werden; in 
letzterem Falle jedoch mit der Einschränkung, dass eine Gesamteingabe nicht 
Unterschriften von Stimmberechtigten, welche in anderen Gemeinden wohnen, ent- 
halten darf. 
4) Unterschriften von in anderen Gemeinden wohnhaften Bürgern werden bei der 
Prüfung einfach als nicht geschrieben betrachtet. 
5) [...] 
6) Eingaben, welche obigen Vorschriften nicht entsprechen, werden unter Bezeich- 
nung des Mangels von der Regierung an den ersten in der Eingabe Unterzeichneten 
zu Handen aller Begehrenden zurückgewiesen und sind ungültig, wenn der Mangel 
innert nützlicher Frist (Art. 70) nicht behoben wird. 
7) Sammel- wie Gemeindebegehren müssen auf allen einzelnen Unterschriftenbogen 
beziehungsweise auf allen Gemeindeversammlungsprotokollen gleichlautend sein. 
4.3.3.2 Zeitpunkt der Beglaubigung 
Die behôrdliche Praxis verlangt die fristgerechte Einreichung der von 
den Gemeinden beglaubigten Unterschriften, ohne dass das Erfordernis 
der Beglaubigung gesetzlich explizit vorgeschrieben wáre. Art. 69 VRG 
lässt sogar deutlichen Spielraum für die Verfahrensinterpretation von 
M. Batliner (1993), wonach die Unterschriften erst nach der Einreichung, 
und zwar auf Veranlassung der Regierung, zu beglaubigen seien.59? 
369  Batliner (1993, S. 153) sieht bei der Fristsetzung im Gesetz Interpretationsspicl- 
raum. So sei nicht geregelt, ob die Unterschriften innerhalb der Frist auch bereits 
beglaubigt sein müssten, was die Zeit für die Sammeltátigkeit um. mehrere Tage 
reduziere. Ebenso kónnten Feiertage eine Frist weiter beschneiden. Batliner weiter: 
«Eine solche zeitliche Einschränkung könnte verhindert werden. Der Gesetzestext 
spricht nicht eindeutig für die behördliche Praxis. Das Gesetz lässt zu, dass die Ini- 
tianten die Bogen erst mit Ablauf der Frist bei den Gemeinden einreichen, die 
Gemeinden darauf die Fristeinhaltung prüfen und die Unterschriften beglaubigen. 
Dann könnten die Initianten ihre Begehren bei der Gemeinde abholen und der 
Regierung überbringen. Die Regierung könnte auch, nachdem die Initiative einge- 
reicht wurde, von sich aus die Beglaubigungen bei den Gemeinden anfordern.» 
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