Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.2 
Formelle Kriterien der Zulässigkeit 
eines Begehrens 
Begehren müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllen, damit sie zuläs- 
sig sind. Ehrenzeller und Brägger (2012) differenzieren zwischen formel- 
len, formalen und materiellen Voraussetzungen, die auch Wille (2015) in 
seine Gliederung der Gültigkeitsvoraussetzungen von Initiativen aufge- 
nommen hat? Formelle Voraussetzungen sind dabei reine Formvor- 
schriften. Formale Voraussetzungen sind gemäss den genannten Autoren 
die Einheit der Form, die Einheit der Materie und der Bedeckungsvor- 
schlag. Unter materiellen Voraussetzungen werden die Konformität mit 
Verfassungs- und Staatsverträgen sowie andere inhaltliche Schranken (Wil- 
le) bzw. ungeschriebene Schranken (Ehrenzeller und Brägger) subsumiert. 
Die formalen und materiellen Voraussetzungen wurden in Kapitel 
3.1.4 zu den formulierten Initiativen, die von diesen Regelungen betrof- 
fen sind, bereits ausführlich erörtert. In diesem Kapitel werden die for- 
mellen Voraussetzungen betrachtet, die in gleicher oder ähnlicher Form 
für alle direktdemokratischen Instrumente anwendbar sind. Im Einzel- 
nen werden die Begehrensberechtigung, die korrekte Bezeichnung des 
Begehrens, die Eindeutigkeit des Begehrens, die Fristen sowie die Sperr- 
fristen angesprochen. 
4.2.1 Begehrensberechtigung 
4.2.1.1 Stimmrecht als Voraussetzung 
Zur Anmeldung oder Einreichung von Begehren sind prinzipiell nur 
Stimmberechtigte legitimiert. Im Falle von Gemeindeinitiativen kann 
  
359 Ehrenzeller und Brägger 2012, S. 652, Rz. 27ff.; Wille 2015, S. 415—425. 
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