Obligatorische und nicht obligatorische Abstimmungen
gen Steuersatzes eingegangen (Art. 40 Abs. 2 STeG, LGBI. 1923.002).
Dieses Obligatorium besteht nicht mehr, da es ins neue Steuergesetz,
welches am 1. Januar 2011 in Kraft trat, nicht mehr aufgenommen wurde
(LGBI. 2010.340).
4.1.1.3 Obligatorische Volksabstimmung
bei Volkswahl von Richtern
Eine obligatorische Volksabstimmung zur Wahl eines neuen Richters
erfolgt dann, wenn sich das Vorschlagsgremium und der Landtag nicht
über einen Richterkandidaten einigen kónnen. In Falle einer Volksab-
stimmung bei der Richterwahl ist keine Sanktionierung durch den Lan-
desfürsten vorgesehen und erforderlich. Das Verfahren wurde mit der
Verfassungsrevision von 2003 eingeführt (ausführlich in Kapitel 3.10).
4.1.1.4 Obligatorische Volksabstimmung
zur Abschaffung der Monarchie
Am Ende des Verfahrens zur Abschaffung der Monarchie erfolgt eine
obligatorische Volksabstimmung, nachdem der Landtag eine republika-
nische Verfassung ausgearbeitet hat. Allenfalls gelangt auch ein Gegen-
vorschlag des Landesfürsten gleichzeitig zur Abstimmung. In diesem
Falle findet die Abstimmung in zwei obligatorischen Abstimmungsgän-
gen statt, wobei keine Sanktionierung durch den Landesfürsten vorgese-
hen und erforderlich ist. Das Verfahren wurde mit der Verfassungsrevi-
sion von 2003 eingeführt (ausführlich in Kapitel 3.9).
4.1.2 Nicht obligatorische Abstimmungen
Der Normalfall von Volksabstimmungen ist in Liechtenstein die nicht
obligatorische Volksabstimmung. Alle bisherigen Volksabstimmungen
waren nicht obligatorische Abstimmungen aufgrund von Volksinitiau-
ven, fakultativen Referenden oder Landtagsbegehren.
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