Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

4.1 
Obligatorische und 
nicht obligatorische Abstimmungen 
In der Schweiz gilt das obligatorische Referendum für alle Fälle von Ver- 
fassungsänderungen, also für Partial- oder Totalrevisionen. Die liechten- 
steinische Rechtsordnung kennt nur eher exotisch anmutende Anwen- 
dungsfälle von obligatorischen Volksabstimmungen. Sie sind bisher in 
keinem einzigen Fall angewendet worden. 
4.1.1 Obligatorische Abstimmungen 
4.1.1.1 Definition und Entwicklung in Liechtenstein 
Unter obligatorischer Volksabstimmung wird verstanden, wenn die Ver- 
fassung oder das Gesetz vorsieht, dass ein Sachverhalt nicht ohne Volks- 
abstimmung entschieden werden kann. 
In der Verfassung von 1921 und im VRG von 1922 waren keine 
obligatorischen Volksabstimmungen vorgesehen. Erst mit dem Steuerge- 
setz von 1923 wurde ein Obligatorium eingeführt, welches allerdings nie 
zum Einsatz kam und 2010 im neuen Steuergesetz entfiel. 
2003 wurden zwei weitere Obligatorien eingeführt, einerseits bei 
einer allfälligen Richterwahl durch das Volk, andererseits am Ende des 
Verfahrens zur Monarchieabschaffung. Beide sind bis dato nicht zur 
Anwendung gelangt. 
4.1.1.2 Obligatorische Volksabstimmung bei 
markanter Steuersatzerhöhung (1923-2010) 
In Kapitel 2.2.1 wurde auf die obligatorische Volksabstimmung bei Er- 
höhung des Steuersatzes auf mehr als das Anderthalbfache des bisheri- 
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