Misstrauen gegen den Fürsten
rechtigten (mánnlichen) Mitglieder des Fürstenhauses über den Miss-
trauensantrag des Volkes entscheiden oder dass er als abgelehnt zu be-
trachten ist, wenn nicht innerhalb von sechs Monaten ein Entscheid ge-
troffen wird.
Art. 16 HG (LGBI. 1993.100) (Misstrauensantrag gegen den Fürsten)
1) Wurde vom liechtensteinischen Volk gegen den Fürsten ein nach der Verfassung
zulássiger Misstrauensantrag beschlossen und mitgeteilt, so ist er nach Art. 14 oder
nach Art. 15 mit folgenden Massgaben beschleunigt zu erledigen:
a) Dem Familienrat kommt kein Entscheidungs-, sondern nur ein Antragsrecht zur
Gesamtheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fürstlichen Hauses zu. Dieses hat
der Familienrat binnen zwei Monaten bei sonstigem Verlust des Antragsrechtes aus-
zuüben;
b) Die Entscheidung der Gesamtheit stimmberechügter Mitglieder des Fürstlichen
Hauses hat zeitlich in einer Weise zu erfolgen, dass die gesamte Dauer des nach die-
sem Gesetz durchzuführenden Verfahrens einschliesslich der Verstándigung nach
Abs. 2 sechs Monate nicht übersteigt. Im Falle einer Überschreitung dieser Frist gilt
der Misstrauensantrag ohne weiteres als abgelehnt.
2) Von der getroffenen Entscheidung oder sonstigen Erledigung samt der erforder-
lichen Begründung ist das nach der Verfassung berufene Organ des liechtensteini-
schen Volkes ungesáumt in Kenntnis zu setzen.
Gemiss der Definition von direkter Demokratie in Kapitel 1.1 kann die-
ses Instrument nicht der direkten Demokratie zugeordnet werden, da es
zwar «von unten» ausgelóst wird, der Entscheid über das Misstrauen
jedoch von einem anderen Organ getroffen wird, welches ausserdem
nicht regelmässig durch demokratische Wahlen bestellt wird. Der Miss-
trauensantrag des Volkes hat daher eher den Charakter einer Petition?5,
wobei jedoch das Verfahren hinsichtlich der Unterschriftsberechtigung
und der Unterschriftenzahl stärker formalisiert ist.
Das Verfahren betreffend Anmeldung des Begehrens, Unterschrif-
tensammlung und Volksabstimmung richtet sich nach den Bestimmun-
gen zu einer Volksinitiative (Sammelbegehren).
Das Verfahren zum Misstrauensantrag unterscheidet sich allerdings
in einigen Punkten von anderen direktdemokratischen Instrumenten. Es
ist nur als Sammelbegehren, nicht als Gemeindebegehren zugelassen.
Eine Vorprüfung erscheint nicht notwendig, da alles, was geprüft wer-
335 Explizit als Petition wertet dies auch Rhinow (2000, S. 87, 89).
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