Konsultativabstimmung
ım Jahr 1968 annäherungsweise diesem Typus. Allerdings gilt eine dop-
pelte Einschränkung. Denn obwohl die Konsultativabstimmung von
der Regierung und dem Landtag begrüsst wurde, dort auch darüber
berichtet wurde und die Abstimmung in den amtlichen Dokumentatio-
nen über Volksabstimmungen geführt wird, handelte es sich im Grund
genommen um gleichzeitig und koordiniert durchgeführte Befragungen
ın den einzelnen Gemeinden, also keine Befragung auf Landesebene.
Ferner wurden bei dieser Konsultativabstimmung sowohl die Männer
wie auch die Frauen befragt, obwohl das Frauenstimmrecht noch gar
nicht existierte, was den informellen Charakter der Befragung unter-
streicht.
Wenn man nicht das gesamte Konsultativverfahren betreffend Ein-
führung des Frauenstimmrechts als ein Verfahren ausserhalb des Art. 66
LV ansehen will (wobei sich dann die Frage stellt, auf welcher Rechts-
grundlage das Verfahren basierte), kann man wenigstens die Abstim-
mung der Männer als Verfahren nach Art. 66 LV einstufen, während für
die Frauen eine andere Begründung gegeben werden müsste. Immerhin
wurden an der Abstimmung die Stimmen der Männer und der Frauen
getrennt erfasst und ausgezählt. Man kann also die Befragung in die
Nähe einer Konsultativabstimmung (im Falle der stimmberechtigten
Männer) sowie einer freiwilligen Bevölkerungsumfrage (im Falle der
befragten Frauen) rücken.
Im VRG 1922 nimmt Art. 34 (Art. 79 VRG 1973) Bezug auf die
Konsultativabstimmung nach Art. 66 LV. Die Bezeichnung nach Art. 79
VRG ist «Volksbefragung». Es heisst dort, dass eine solche Abstimmung
von der Regierung nach den einschlägigen Bestimmungen des VRG
angeordnet und vollzogen wird.
Da es sich um eine Abstimmung mit Konsultativcharakter handelt,
entsteht aus dem Abstimmungsergebnis keine Verbindlichkeit für den
Landtag. Im Gegensatz zur einfachen Initiative, welche ebenfalls keine
ausformulierten Bestimmungen enthált, kann der Landtag nach einer
Konsultativabstimmung in einer bestimmten Frage aktiv werden oder
nicht und er kann auch die Stossrichtung seiner weiteren Entscheidun-
gen selbst bestimmen. Es dürfte sich allerdings um eine Frage der politi-
schen Opportunitàt handeln, dass ein Abstimmungsergebnis je nach
begleitender Abstimmungskommunikation und Deutlichkeit des Aus-
gangs bei den Folgeaktivitäten des Landtages nicht unbeachtet bleiben
kann.
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