Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Konsultativabstimmung 
ım Jahr 1968 annäherungsweise diesem Typus. Allerdings gilt eine dop- 
pelte Einschränkung. Denn obwohl die Konsultativabstimmung von 
der Regierung und dem Landtag begrüsst wurde, dort auch darüber 
berichtet wurde und die Abstimmung in den amtlichen Dokumentatio- 
nen über Volksabstimmungen geführt wird, handelte es sich im Grund 
genommen um gleichzeitig und koordiniert durchgeführte Befragungen 
ın den einzelnen Gemeinden, also keine Befragung auf Landesebene. 
Ferner wurden bei dieser Konsultativabstimmung sowohl die Männer 
wie auch die Frauen befragt, obwohl das Frauenstimmrecht noch gar 
nicht existierte, was den informellen Charakter der Befragung unter- 
streicht. 
Wenn man nicht das gesamte Konsultativverfahren betreffend Ein- 
führung des Frauenstimmrechts als ein Verfahren ausserhalb des Art. 66 
LV ansehen will (wobei sich dann die Frage stellt, auf welcher Rechts- 
grundlage das Verfahren basierte), kann man wenigstens die Abstim- 
mung der Männer als Verfahren nach Art. 66 LV einstufen, während für 
die Frauen eine andere Begründung gegeben werden müsste. Immerhin 
wurden an der Abstimmung die Stimmen der Männer und der Frauen 
getrennt erfasst und ausgezählt. Man kann also die Befragung in die 
Nähe einer Konsultativabstimmung (im Falle der stimmberechtigten 
Männer) sowie einer freiwilligen Bevölkerungsumfrage (im Falle der 
befragten Frauen) rücken. 
Im VRG 1922 nimmt Art. 34 (Art. 79 VRG 1973) Bezug auf die 
Konsultativabstimmung nach Art. 66 LV. Die Bezeichnung nach Art. 79 
VRG ist «Volksbefragung». Es heisst dort, dass eine solche Abstimmung 
von der Regierung nach den einschlägigen Bestimmungen des VRG 
angeordnet und vollzogen wird. 
Da es sich um eine Abstimmung mit Konsultativcharakter handelt, 
entsteht aus dem Abstimmungsergebnis keine Verbindlichkeit für den 
Landtag. Im Gegensatz zur einfachen Initiative, welche ebenfalls keine 
ausformulierten Bestimmungen enthált, kann der Landtag nach einer 
Konsultativabstimmung in einer bestimmten Frage aktiv werden oder 
nicht und er kann auch die Stossrichtung seiner weiteren Entscheidun- 
gen selbst bestimmen. Es dürfte sich allerdings um eine Frage der politi- 
schen Opportunitàt handeln, dass ein Abstimmungsergebnis je nach 
begleitender Abstimmungskommunikation und Deutlichkeit des Aus- 
gangs bei den Folgeaktivitäten des Landtages nicht unbeachtet bleiben 
kann. 
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