Landtagsbegehren
Da es aber um eine grundlegende Änderung des Volksrechtegesetzes geht, kann ich
mich diesem Antrag anschliessen, obwohl es, wie wir wissen, nicht im Gesetz zwin-
gend vorgeschrieben ist.» Die Durchführung einer Volksabstimmung wurde einhel-
lig beschlossen. In der Sache ist gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden.
2008: Landtagsdebatte über die Initiative zur Abänderung des Gesetzes über den
Nichtraucherschutz
Ohne eine vom Landtag angeordnete Volksabstimmung endete die Diskussion im
Landtag am 20. November 2008. Es ging um die Behandlung der Initiative zur
Abänderung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für
Tabakerzeugnisse. Der mit 2380 Unterschriften eingereichten Initiative wurde im
Landtag mit 15 gegen 10 Stimmen zugestimmt. Dieses einfache Mehr genügt im
Falle von Gesetzesänderungen. Die Initiativvorlage war damit zu einer Landtags-
vorlage mutiert. Den Antrag des FL-Abgeordneten Paul Vogt, eine Volksabstim-
mung anzuordnen, lehnte der Landtag mit 14 gegen 11 Stimmen ab.3!6 Mit einer
Ausnahme lehnten alle Abgeordneten, die der Initiative zugestimmt hatten, eine
Volksabstimmung ab. Es war das erste Mal, dass eine Initiative bereits im Landtag
entschieden wurde und nicht in eine Volksabstimmung mündete. Am 22. November
wurde der Beschluss — korrekterweise als Landtagsbeschluss, jedoch mit einem
Hinweis auf die Initiative - zum Referendum ausgeschrieben, welches auch tatsách-
lich ergriffen wurde.
2016: Landtagsdebatte über die Initiative zur Abánderung des Gesetzes über Fami-
lienzulagen
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Der Landtag behandelte am 9. Juni 2016 die Initiative, welche mit 1144 Unterschrif-
ten gültig zustande gekommen war. Im Zuge der Debatte kam der Wunsch auf, die
Initiative abzulehnen und einen Gegenvorschlag zur Initiative zu beschliessen. Zu
diesem Zweck wurde die Sitzung für eine Stunde unterbrochen. Landtagsprásident
Zu Beginn der Landtagssitzung hatte noch Unklarheit darüber geherrscht, ob im
Falle einer Zustimmung des Landtages überhaupt eine Volksabstimmung anberaumt
werden kónne. Mehrere Abgeordnete àusserten sich dahingehend, dass dies nicht
möglich sei. Während der Sitzung wurden juristische Abklärungen vorgenommen
und der Landtag einigte sich schliesslich auf eine Interpretation der Verfassung und
des Volksrechtegesetzes, wonach nach dem zustimmenden Landtagsbeschluss
mehrheitlich auch die Durchführung einer Volksabstimmung beschlossen werden
könne, LTP 2009 vom 19. November, S. 2744 ff.
Liechtensteiner Vaterland / Liechtensteiner Volksblatt vom 22. November 2008. Der
Ausschreibungstext lautete: «Der Landtag hat in seiner Sitzung vom 19./20./21. No-
vember 2008 beschlossen: Gesetz vom 19. November 2008 betreffend die Abánde-
rung des Gesetzes über den Nichtraucherschutz und die Werbung für Tabakerzeug-
nisse (Volksinitiative vom 28. August 2008).» Am Ende der Liste mit allen zum
Referendum ausgeschriebenen Landtagsbeschlüssen folgten die Rechtsgrundlagen
und Instruktionen.
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