Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Landtagsbegehren 
3) Dem Landtag steht hierbei das Recht zu, gegenüber dem von den Initianten oder 
Gemeinden eingereichten Entwurfe eigene Anträge auf Verwerfung des Vorschlages 
oder auf eine abgeänderte Fassung desselben zu stellen und nötigenfalls in einer an 
das Volk gerichteten Botschaft zu begründen. 
Die Frage ist, ob die Bestimmung von Art. 66 LV trotz Art. 82 VRG 
wirksam bleibt, sodass jedes vom Landtag beschlossene, von ihm nicht 
als dringlich erklärte Gesetz der Volksabstimmung unterliegt, wenn der 
Landtag eine solche beschliesst. Das VRG 1973 regelt in Art. 82 Abs. 2 
nur eindeutig, dass eine Volksabstimmung stattzufinden hat, wenn der 
Landtag das Begehren ablehnt. In diesem Fall kommt es zu einer Volks- 
abstimmung, der Landtag kann allenfalls noch einen Gegenvorschlag 
machen. Muss man also davon ausgehen, dass Zustimmung des Landta- 
ges bedeutet, dass keine Volksabstimmung durchgeführt werden darf? 
Aus der Sicht der Initianten spricht einiges dafür. Ihr Ziel ist näm- 
lich die Realisierung des in der Initiative formulierten Postulates. Wenn 
dies im Landtag mit dem erforderlichen Mehr angenommen worden ist, 
kann man das Initiativverfahren als solches als abgeschlossen betrachten. 
Das Interesse der Initianten besteht ja nicht primär in einer Volksabstim- 
mung, sondern in der Annahme ihrer Vorlage. Zwar gibt es sicher auch 
Unterzeichnende, die das Anliegen nicht unterstützen, sondern unter- 
zeichnet haben, damit eine Volksabstimmung durchgeführt wird. For- 
mal betrachtet darf man aber die Unterzeichnenden als Unterstützer 
einer Initiative betrachten. Mit einem zustimmenden Landtagsbeschluss 
wäre aus Sicht der Initianten das Initiativverfahren damit erfolgreich 
abgeschlossen. Wenn man dem Landtag nun das Recht absprechen 
würde, im Falle einer Zustimmung eine Volksabstimmung anzuordnen, 
müsste der Beschluss zum Referendum ausgeschrieben werden, um dem 
Volk — in diesem Falle den Gegnern der Initiative — auf diesem Wege wie- 
derum die Möglichkeit einzuráumen, eine Abstimmung zu erwirken. 
Naheliegender erscheint allerdings, den Landtagsbeschluss als 
Ende des Initiativverfahrens und Beginn eines Landtagsverfahrens anzu- 
sehen. Falls der Landtag einer Initiative zustimmt, hat er die Initiative 
zur eigenen Angelegenheit und die unveränderte Initiativvorlage zu 
einem Gesetzgebungsbeschluss des Landtages erhoben. Zwar ist für 
Gesetzesbeschlüsse nach Geschäftsordnung des Landtages normaler- 
weise ein Gesetzgebungsverfahren mit Lesungen und Schlussabstim- 
mung vorgesehen, dies gilt jedoch nur «in der Regel». Der Fall einer 
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