Volltext: Direkte Demokratie in Liechtenstein

Die direktdemokratischen Instrumente in der Gegenwart 
3.4.2 Beschluss über einen Staatsvertrag 
Für Staatsverträge gilt das Gleiche wie für Gesetze und Finanzbe- 
schlüsse. Der Landtag kann, nachdem er selbst einem Staatsvertrag zuge- 
stimmt hat, diesen dem Volk zur Abstimmung vorlegen. 
Art. 66bis LV (LGBI. 1992.027) 
  
1) Jeder Landtagsbeschluss, der die Zustimmung zu einem Staatsvertrag (Art. 8) 
zum Gegenstand hat, unterliegt der Volksabstimmung, wenn der Landtag eine sol- 
che beschliesst oder wenn innerhalb von 30 Tagen nach der amtlichen Verlautbarung 
des Landtagsbeschlusses wenigstens 1500 wahlberechtigte Landesbürger oder 
wenigstens vier Gemeinden in der in Art. 64 vorgesehenen Weise ein darauf gerich- 
tetes Begehren stellen. 
[..] 
3.4.3 Landtagsbegehren nach Zustimmung 
zu einer Initiative 
Etwas verwirrend ist die Lage, wenn es um die Behandlung von gültig 
zustande gekommenen Volksinitiativen im Landtag geht. Wenn der 
Landtag die Initiative ablehnt, ist der Fall klar: dann muss zwingend eine 
Volksabstimmung anberaumt werden. Was geschieht aber, wenn der 
Landtag einer Initiative zustimmt? 
1987 lancierte die Freie Liste eine Volksinitiative zur Einführung 
des doppelten Ja bei Volksabstimmungen (Gesetzesinitiative zur Ab- 
ánderung des Volksrechtegesetzes). Der damals 15-kópfige Landtag 
stimmte der Initiative mit 9 Stimmen zu und beauftragte die Regierung 
mit der Durchführung einer Volksabstimmung. Das VRG hält fest, dass 
der Landtag nur dann eine Volksabstimmung anzuberaumen hat, wenn 
er dem Initiativentwurf nicht zustimmt. War die Anberaumung einer 
Volksabstimmung also gesetzeswidrig? 
Art. 82 VRG 1973 (Formulierte Initiativen) 
  
1) Ist das Initiativbegehren in Form eines ausgearbeiteten Entwurfes eingereicht 
worden, so hat der Landtag darüber ungesäumt Beschluss zu fassen, ob er dem Ini- 
tiativentwurf, der erforderlichenfalls mit einem Bedeckungsvorschlag versehen sein 
muss, so, wie er vorliegt, zustimme oder nicht. 
2) Sofern der Landtag dem Entwurf nicht zustimmt, beauftragt er die Regierung mit 
der Anordnung einer Volksabstimmung. 
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